Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Zu § 167 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 167, Absatz 3, des Zollgesetzes 1988
§ 13. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten, für das Zollausland bestimmten Sendungen zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegende Waren enthält:Paragraph 13, (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten, für das Zollausland bestimmten Sendungen zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegende Waren enthält:
Sendungen, die den nach § 12 anläßlich der Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen Sendungen entsprechen, ausgenommen Banknoten;Sendungen, die den nach Paragraph 12, anläßlich der Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen Sendungen entsprechen, ausgenommen Banknoten;
Sendungen, deren Wert 5 000 S nicht übersteigt, sofern der Sendung keine Urkunde zur zollamtlichen Bescheinigung der Ausfuhr beigegeben ist;
Sendungen, die von Privatpersonen an Angehörige von Einheiten des Bundesheeres oder eines Wachkörpers, die sich im Rahmen eines Einsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, im Zollausland aufhalten, versendet werden, sofern das Empfangspostamt von der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung betrieben wird und das Gewicht der Sendung 2 000 Gramm nicht übersteigt.Sendungen, die von Privatpersonen an Angehörige von Einheiten des Bundesheeres oder eines Wachkörpers, die sich im Rahmen eines Einsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965,, im Zollausland aufhalten, versendet werden, sofern das Empfangspostamt von der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung betrieben wird und das Gewicht der Sendung 2 000 Gramm nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,§ 12 Abs. 2 gilt sinngemäß für im Abs. 1 Z 2 genannte Sendungen.Paragraph 12, Absatz 2, gilt sinngemäß für im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Sendungen.
Dokumentnummer
NOR12049800
Alte Dokumentnummer
N3198810845F