Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.02.1990 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.02.199031.12.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992
§ 1301.01.198931.01.1990 BGBl. Nr. 717/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 874/1992

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Paragraph 167, Absatz 3, des Zollgesetzes 1988

Paragraph 13, (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten, für das Zollausland bestimmten Sendungen zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegende Waren enthält:

  1. Ziffer eins
    Sendungen, die den nach Paragraph 12, anläßlich der Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen Sendungen entsprechen;
  2. Ziffer 2
    Sendungen, deren Wert 5 000 S nicht übersteigt, sofern der Sendung keine Urkunde zur zollamtlichen Bescheinigung der Ausfuhr beigegeben ist;
  3. Ziffer 3
    Sendungen, die von Privatpersonen an Angehörige von Einheiten des Bundesheeres oder eines Wachkörpers, die sich im Rahmen eines Einsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965,, im Zollausland aufhalten, versendet werden, sofern das Empfangspostamt von der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung betrieben wird und das Gewicht der Sendung 2 000 Gramm nicht übersteigt.
  1. Absatz 2,Paragraph 12, Absatz 2, gilt sinngemäß für im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Sendungen.

Gesetzesnummer

10004562

Dokumentnummer

NOR12050687

Alte Dokumentnummer

N3199010407H