Rechtstracker.at

§ 20 BHG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 573/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.200731.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 2021.08.200331.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 2001.01.198920.08.2003 § → § BGBl. Nr. 619/1989
§ 2001.01.198831.12.1988 § → § BGBl. Nr. 573/1988
§ 2001.01.198731.12.1987 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 573/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 619/1989

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Gliederung nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten

Paragraph 20, (1) Die jeweils unterste Gliederungseinheit des Bundesvoranschlages nach organorientierten Gesichtspunkten (Paragraph 19,) ist weiter in Unterteilungen zu gliedern. Der Gliederungseinheit Unterteilung sind

  1. Ziffer eins
    die Ausgaben für Anlagen (Absatz 4,), Förderungen (Absatz 5,) und Aufwendungen (Absatz 6,) unter Berücksichtigung ihrer Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Absatz 2 und 3), getrennt nach Gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben (Absatz 7,), als Gebarungsgruppen,
  2. Ziffer 2
    die Einnahmen unter Berücksichtigung der Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Absatz 2,) sowie einer allfälligen Zweckbindung (Paragraph 17, Absatz 5,)
zuzuordnen.
  1. Absatz 2,Als erfolgswirksame Einnahmen oder Ausgaben sind solche zu veranschlagen, die im Zeitpunkt der Geldeinnahme oder -ausgabe den Unterschied zwischen dem Vermögen und den Schulden des Bundes vermehren oder vermindern, als bestandswirksame Einnahmen oder Ausgaben solche, die diesen Unterschied nicht verändern. Als erfolgswirksame Ausgaben gelten auch die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sich diese Ausgaben auf geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen beziehen.
  2. Absatz 3,Die erfolgswirksamen Ausgaben sind nach Personal- und Sachausgaben zu unterscheiden. Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) einschließlich der außerordentlichen Versorgungsleistungen und der mit allen diesen Geldleistungen in ursächlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben für die gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Ausgaben für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen sowie für Vorschüsse. Zu den Sachausgaben zählen alle übrigen Ausgaben.
  3. Absatz 4,Als Ausgaben für „Anlagen'' sind die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Ausgaben im einzelnen die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen übersteigen. Nicht als „Anlagen'' zu veranschlagen sind Ausgaben für die Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Eigenregie. Inwieweit Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für Zwecke des Heeres und der Heeresverwaltung als „Anlagen'' zu veranschlagen sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen im Rahmen des Kontenplanes (Paragraph 24, Absatz 4,).
  4. Absatz 5,Als Ausgaben für „Förderungen'' sind die Ausgaben für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu veranschlagen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Ausgenommen von dieser Veranschlagung sind Ausgaben für Finanzzuweisungen und sonstige Zuschüsse an Gebietskörperschaften gemäß Paragraph 12, F-VG 1948 sowie für Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter.
  5. Absatz 6,Als Ausgaben für „Aufwendungen'' sind alle übrigen nicht für Anlagen und Förderungen bestimmten Ausgaben zu veranschlagen.
  6. Absatz 7,Innerhalb der in den Absatz 4 bis 6 genannten Gliederungseinheiten sind die Ausgaben als „Gesetzliche Verpflichtungen'' zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz so eindeutig festgelegt sind, daß sie in dieser Hinsicht weder bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes noch bei der Vollziehung des betreffenden Bundesgesetzes beeinflußbar sind. Die gemäß Absatz 3, zu den Personalausgaben zählenden Ausgaben und die Ausgaben für die Zahlung öffentlicher Abgaben sind den Ausgaben für Gesetzliche Verpflichtungen gleichzusetzen. Alle übrigen Ausgaben sind als „Ermessensausgaben'' zu veranschlagen.

Anmerkung

ÜR § 100 Abs. 1

Schlagworte

Geldausgabe, Beamter, Annuitätenzuschuß, Zinszuschuß

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12049934

Alte Dokumentnummer

N3198811134H