Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Gliederung nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die jeweils unterste Gliederungseinheit des Bundesvoranschlages nach organorientierten Gesichtspunkten (§ 19) ist weiter in Unterteilungen zu gliedern. Der Gliederungseinheit Unterteilung sindDie jeweils unterste Gliederungseinheit des Bundesvoranschlages nach organorientierten Gesichtspunkten (Paragraph 19,) ist weiter in Unterteilungen zu gliedern. Der Gliederungseinheit Unterteilung sind
die Ausgaben für Anlagen (Abs. 4), Förderungen (Abs. 5) und Aufwendungen (Abs. 6) unter Berücksichtigung ihrer Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Abs. 2 und 3), getrennt nach Gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben (Abs. 7), als Gebarungsgruppen,die Ausgaben für Anlagen (Absatz 4,), Förderungen (Absatz 5,) und Aufwendungen (Absatz 6,) unter Berücksichtigung ihrer Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Absatz 2 und 3), getrennt nach Gesetzlichen Verpflichtungen und Ermessensausgaben (Absatz 7,), als Gebarungsgruppen,
die Einnahmen unter Berücksichtigung der Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Abs. 2) sowie einer allfälligen Zweckbindung (§ 17 Abs. 5)die Einnahmen unter Berücksichtigung der Erfolgs- und Bestandswirksamkeit (Absatz 2,) sowie einer allfälligen Zweckbindung (Paragraph 17, Absatz 5,)
zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Als erfolgswirksame Einnahmen oder Ausgaben sind solche zu veranschlagen, die im Zeitpunkt der Geldeinnahme oder -ausgabe den Unterschied zwischen dem Vermögen und den Schulden des Bundes vermehren oder vermindern, als bestandswirksame Einnahmen oder Ausgaben solche, die diesen Unterschied nicht verändern. Als erfolgswirksame Ausgaben gelten auch die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sich diese Ausgaben auf geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen beziehen.
(3)Absatz 3,Die erfolgswirksamen Ausgaben sind nach Personal- und Sachausgaben zu unterscheiden. Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge (§ 16 Abs. 1 Z 6) einschließlich der außerordentlichen Versorgungsleistungen sowie der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Geldleistungen aufgrund von Ausbildungsverhältnissen und Lehrverhältnissen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht sowie der Ausgaben für Reisegebühren, sonstige Aufwandsentschädigungen und Vorschüsse. Zu den Sachausgaben zählen alle übrigen Ausgaben.Die erfolgswirksamen Ausgaben sind nach Personal- und Sachausgaben zu unterscheiden. Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,) einschließlich der außerordentlichen Versorgungsleistungen sowie der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Geldleistungen aufgrund von Ausbildungsverhältnissen und Lehrverhältnissen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht sowie der Ausgaben für Reisegebühren, sonstige Aufwandsentschädigungen und Vorschüsse. Zu den Sachausgaben zählen alle übrigen Ausgaben.
(4)Absatz 4,Als Ausgaben für “Anlagen” sind die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Ausgaben im einzelnen die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen übersteigen. Nicht als “Anlagen” zu veranschlagen sind Ausgaben für die Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Eigenregie. Inwieweit Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für Zwecke des Heeres und der Heeresverwaltung als “Anlagen” zu veranschlagen sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen im Rahmen des Kontenplanes (§ 24 Abs. 4).Als Ausgaben für “Anlagen” sind die Ausgaben zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Ausgaben im einzelnen die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen übersteigen. Nicht als “Anlagen” zu veranschlagen sind Ausgaben für die Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Eigenregie. Inwieweit Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für Zwecke des Heeres und der Heeresverwaltung als “Anlagen” zu veranschlagen sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen im Rahmen des Kontenplanes (Paragraph 24, Absatz 4,).
(5)Absatz 5,Als Ausgaben für “Förderungen” sind die Ausgaben für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu veranschlagen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Ausgenommen von dieser Veranschlagung sind Ausgaben für Finanzzuweisungen und sonstige Zuschüsse an Gebietskörperschaften gemäß § 12 F-VG 1948 sowie für Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen zu erlassen.Als Ausgaben für “Förderungen” sind die Ausgaben für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu veranschlagen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Ausgenommen von dieser Veranschlagung sind Ausgaben für Finanzzuweisungen und sonstige Zuschüsse an Gebietskörperschaften gemäß Paragraph 12, F-VG 1948 sowie für Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen zu erlassen.
(6)Absatz 6,Als Ausgaben für “Aufwendungen” sind alle übrigen nicht für Anlagen und Förderungen bestimmten Ausgaben zu veranschlagen.
(7)Absatz 7,Innerhalb der in den Abs. 4 bis 6 genannten Gliederungseinheiten sind die Ausgaben als “Gesetzliche Verpflichtungen” zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz so eindeutig festgelegt sind, daß sie in dieser Hinsicht weder bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes noch bei der Vollziehung des betreffenden Bundesgesetzes beeinflußbar sind. Die gemäß Abs. 3 zu den Personalausgaben zählenden Ausgaben und die Ausgaben für die Zahlung öffentlicher Abgaben sind den Ausgaben für Gesetzliche Verpflichtungen gleichzusetzen. Alle übrigen Ausgaben sind als “Ermessensausgaben” zu veranschlagen.Innerhalb der in den Absatz 4 bis 6 genannten Gliederungseinheiten sind die Ausgaben als “Gesetzliche Verpflichtungen” zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz so eindeutig festgelegt sind, daß sie in dieser Hinsicht weder bei der Erstellung des Bundesfinanzgesetzes noch bei der Vollziehung des betreffenden Bundesgesetzes beeinflußbar sind. Die gemäß Absatz 3, zu den Personalausgaben zählenden Ausgaben und die Ausgaben für die Zahlung öffentlicher Abgaben sind den Ausgaben für Gesetzliche Verpflichtungen gleichzusetzen. Alle übrigen Ausgaben sind als “Ermessensausgaben” zu veranschlagen.
Schlagworte
Geldausgaben, Beamter, Annuitätenzuschuss, Zinszuschuss
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40087567