Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1988Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
IX. ABSCHNITTrömisch neun. ABSCHNITT
Verrechnung
Verrechnungsmaßstäbe
§ 74. (1) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu verrechnen. Der Verrechnung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Schillingwährung zugrunde zu legen. Die in den §§ 56 und 57 enthaltenen Bestimmungen über die Nachweisung der Vermögensbestandteile des Bundes bleiben hievon unberührt.Paragraph 74, (1) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu verrechnen. Der Verrechnung ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Schillingwährung zugrunde zu legen. Die in den Paragraphen 56 und 57 enthaltenen Bestimmungen über die Nachweisung der Vermögensbestandteile des Bundes bleiben hievon unberührt.
(2)Absatz 2,Einnahmen und Ausgaben in fremder Währung, Vermögensbestände im Ausland sowie Forderungen und Schulden in fremder Währung sind grundsätzlich mit ihrem Schillinggegenwert zu verrechnen. Für besondere Geschäftsfälle können zur Verrechnung in fremder Währung und zur Errechnung des Schillinggegenwertes vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof Bestimmungen erlassen werden.
(3)Absatz 3,Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (§ 16 Abs. 1 Z 4) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.
Dokumentnummer
NOR12049950
Alte Dokumentnummer
N3198811142H