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§ 74 BHG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 853/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7401.01.200231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 7401.01.199331.12.2001 § → § BGBl. Nr. 853/1995
§ 7401.09.198831.12.1992 § → § BGBl. Nr. 573/1988
§ 7401.01.198731.08.1988 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 853/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch neun. ABSCHNITT

Verrechnung

Verrechnungsmaßstäbe

Paragraph 74, (1) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu verrechnen. Der Verrechnung ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Schillingwährung zugrunde zu legen. Die in den Paragraphen 56 und 57 enthaltenen Bestimmungen über die Nachweisung der Vermögensbestandteile des Bundes bleiben hievon unberührt.

  1. Absatz 2,Einnahmen und Ausgaben in fremder Währung, Vermögensbestände im Ausland sowie Forderungen und Schulden in fremder Währung sind grundsätzlich mit ihrem Schillinggegenwert zu verrechnen. Für besondere Geschäftsfälle können zur Verrechnung in fremder Währung und zur Errechnung des Schillinggegenwertes vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof Bestimmungen erlassen werden.
  2. Absatz 3,Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12054745

Alte Dokumentnummer

N3199552471J