Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Scheidemünzengesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist ermächtigt, im Rahmen der Kundmachung nach § 9 Sonderanfertigungen von Scheidemünzen herzustellen und selbst in Umlauf zu bringen. Bei Ausgabe dieser Scheidemünzen kann die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festsetzen. Menge und Nennwert dieser Scheidemünzen sind der Oesterreichischen Nationalbank zu melden.Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist ermächtigt, im Rahmen der Kundmachung nach Paragraph 9, Sonderanfertigungen von Scheidemünzen herzustellen und selbst in Umlauf zu bringen. Bei Ausgabe dieser Scheidemünzen kann die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festsetzen. Menge und Nennwert dieser Scheidemünzen sind der Oesterreichischen Nationalbank zu melden.
(2)Absatz 2,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, Scheidemünzen mit einem Feingewicht von einer Troy-Unze und einem Mischungsverhältnis von 999 vT auszuprägen und zum jeweiligen Tageswert für Barrengold (Londoner Goldfixing, umgerechnet zum Devisenmittelkurs an der Wiener Börse für den US-Dollar) zuzüglich einer Prägegebühr in Umlauf zu bringen; gleiches gilt für Scheidemünzen gleicher Feinheit mit einem Bruchteil des Goldgewichtes. Menge und Nennwert dieser Scheidemünzen sind der Oesterreichischen Nationalbank zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR12050023
alte Dokumentnummer
N3198811192J