Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 72/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 72/2000
§ 1201.01.198931.12.2001 BGBl. Nr. 597/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 72/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Sammlermünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgeprägte
    1. Ziffer eins
      auf Euro oder Cent lautende Gedenkmünzen,
    2. Ziffer 2
      Sonderanfertigungen von Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, die auf Grund besonderer Prägequalität oder Verpackung zu einem über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis ausgegeben werden und
    3. Ziffer 3
      auf Euro oder Cent lautende Münzen aus Gold mit einem Feingewicht von einer Troy-Unze oder einem Bruchteil einer Troy-Unze und jeweils einem Mischungsverhältnis von 999 vT, die zum jeweiligen Tageswert für Barrengold (Londoner Goldfixing, umgerechnet zum Devisenmittelkurs für den US-Dollar) zuzüglich einer Prägegebühr in Umlauf gebracht werden.
  2. Absatz 2,Sammlermünzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 müssen die Bezeichnung „Republik Österreich“ tragen.
  3. Absatz 3,Bei Ausgabe der Sammlermünzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festsetzen; die Festlegung des Verkaufspreises für Sammlermünzen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, Sammlermünzen gemäß Absatz eins, selbst in Umlauf zu bringen.
  5. Absatz 5,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat Menge und Nennwert der selbst in Umlauf gebrachten Sammlermünzen der Oesterreichischen Nationalbank zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR40010252