Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 22.03.2016 — BGBl. I Nr. 13/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute22.03.2016 § → § BGBl. I Nr. 13/2016
§ 1401.01.198921.03.2016 BGBl. Nr. 597/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

22.03.2016BGBl. I Nr. 13/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Scheidemünzen, deren Gewicht oder Erkennbarkeit durch längeren Umlauf erheblich verringert wurde, bleiben gesetzliche Zahlungsmittel, sind aber von den Kassen der Gebietskörperschaften und der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer Vorlage aus dem Verkehr zu ziehen und bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft zum Umtausch auf deren Kosten einzureichen.
  2. Absatz 2,Scheidemünzen, die auf andere Weise als durch gewöhnlichen Umlauf an Gewicht verloren haben oder sonst auffallend verändert wurden, deren Nennwert aber noch erkennbar ist, sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Solche Scheidemünzen dürfen im Zahlungsverkehr nicht mehr verwendet werden; die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist gegen Einhebung eines Kostenersatzes zum Umtausch dieser Scheidemünzen gegen gesetzliche Zahlungsmittel verpflichtet. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, abzulehnen.

Im RIS seit

22.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR40180183