Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheidemünzengesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2005Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Handelsmünzen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, folgende Sorten von Handelsmünzen auszuprägen:
Die in Artikel IX des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, bezeichneten Dukaten;Die in Artikel römisch neun des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126 aus 1892,, bezeichneten Dukaten; die im Gesetz über die Einführung neuer Goldmünzen, RGBl. Nr. 22/1870, bezeichneten Goldmünzen zu 8 und 4 Gulden;die im Gesetz über die Einführung neuer Goldmünzen, RGBl. Nr. 22 aus 1870,, bezeichneten Goldmünzen zu 8 und 4 Gulden; die in Artikel IV des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, genannten Landesgoldmünzen zu 20 und zu 10 Kronen;die in Artikel römisch vier des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126 aus 1892,, genannten Landesgoldmünzen zu 20 und zu 10 Kronen; die im Gesetz betreffend die Ausprägung von Hundertkronenstücken und die weitere Ausprägung von Fünfkronenstücken, RGBl. Nr. 201/1907, genannten Landesgoldmünzen zu 100 Kronen;die im Gesetz betreffend die Ausprägung von Hundertkronenstücken und die weitere Ausprägung von Fünfkronenstücken, RGBl. Nr. 201 aus 1907,, genannten Landesgoldmünzen zu 100 Kronen; den im Artikel XXII des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, bezeichneten sogenannten Levantiner-Thaler mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia.den im Artikel römisch 22 des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126 aus 1892,, bezeichneten sogenannten Levantiner-Thaler mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia.
(2)Absatz 2,Die Handelsmünzen nach Abs. 1 sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Die Goldmünzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 gelten als Goldmünzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, in der jeweils geltenden Fassung.Die Handelsmünzen nach Absatz eins, sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Die Goldmünzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gelten als Goldmünzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Dokumentnummer
NOR40064423