Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Scheidemünzengesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Handelsmünzen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, folgende Sorten von Handelsmünzen auszuprägen:
Die in Artikel IX des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, bezeichneten Dukaten;Die in Artikel römisch neun des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126 aus 1892,, bezeichneten Dukaten; die im Gesetz über die Einführung neuer Goldmünzen, RGBl. Nr. 22/1870, bezeichneten Goldmünzen zu 8 und 4 Gulden;die im Gesetz über die Einführung neuer Goldmünzen, RGBl. Nr. 22 aus 1870,, bezeichneten Goldmünzen zu 8 und 4 Gulden; die in Artikel IV des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, genannten Landesgoldmünzen zu 20 und zu 10 Kronen;die in Artikel römisch vier des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126 aus 1892,, genannten Landesgoldmünzen zu 20 und zu 10 Kronen; die im Gesetz betreffend die Ausprägung von Hundertkronenstücken und die weitere Ausprägung von Fünfkronenstücken, RGBl. Nr. 201/1907, genannten Landesgoldmünzen zu 100 Kronen;die im Gesetz betreffend die Ausprägung von Hundertkronenstücken und die weitere Ausprägung von Fünfkronenstücken, RGBl. Nr. 201 aus 1907,, genannten Landesgoldmünzen zu 100 Kronen; den im Artikel XXII des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126/1892, bezeichneten sogenannten Levantiner-Thaler mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia.den im Artikel römisch 22 des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126 aus 1892,, bezeichneten sogenannten Levantiner-Thaler mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia.
(2)Absatz 2,Die Handelsmünzen nach Abs. 1 sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Im Sinne des Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/1946, in der jeweils geltenden Fassung gelten die in Abs. 1 Z 1 genannten Goldmünzen als Handelsgoldmünzen, die in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Goldmünzen unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Prägung als außer Kurs gesetzte Goldmünzen.Die Handelsmünzen nach Absatz eins, sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Im Sinne des Devisengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung gelten die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Goldmünzen als Handelsgoldmünzen, die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Goldmünzen unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Prägung als außer Kurs gesetzte Goldmünzen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR12050029
Alte Dokumentnummer
N3198811195J