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§ 6 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.03.1992 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 601.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufgaben des Buchhaltungsvorstandes und der Stellenleiter

Paragraph 6, (1) Dem Buchhaltungsvorstand obliegen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Festlegung der Geschäfts- und Personaleinteilung für die Buchhaltung, der Zeichnungsberechtigungen für einzelne Bedienstete der Buchhaltung und die Mitwirkung bei der Bestellung der Stellenleiter;
  2. Ziffer 2
    die Festlegung von Maßnahmen gegen die unberechtigte Weitergabe von Daten;
  3. Ziffer 3
    die Obsorge für die Schulung und Ausbildung der Bediensteten der Buchhaltung;
  4. Ziffer 4
    die Überwachung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere die Obsorge für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vollzug der Buchhaltungsaufgaben;
  5. Ziffer 5
    die Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes und der Meldepflicht gemäß Paragraph 21,;
  6. Ziffer 6
    die Mitwirkung bei der Errichtung von Zahlstellen sowie bei der Regelung ihrer Aufgaben;
  7. Ziffer 7
    die Mitwirkung bei der Ausübung der Aufsicht über die Kassen und Zahlstellen;
  8. Ziffer 8
    die Mitwirkung bei der Feststellung der Notwendigkeit für die Eröffnung und die Weiterführung von Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) für den Bereich des anweisenden Organs und der mit diesem in einem Abrechnungsverhältnis stehenden Organe;
  9. Ziffer 9
    die Unterfertigung der Ersatzaufträge gemäß Paragraph 29 und der Einstellungsverfügungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, auf den Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen;
  10. Ziffer 10
    die Mitunterfertigung und fallweise Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);
  11. Ziffer 11
    die Prüfung der Stammdaten zu den Personenkonten (Paragraph 118, Absatz 4,);
  12. Ziffer 12
    die Führung und Verwahrung des Schlüsselverzeichnisses für den Kassenbehälter und der Unterschriftsprobenblätter;
  13. Ziffer 13
    die Verwahrung der verrechnungspflichtigen Drucksorten sowie der Vordrucke für die PSK-Anweisungen und Auszahlungsbestätigungen;
  14. Ziffer 14
    die Unterfertigung von Schriftstücken der Buchhaltung.
  1. Absatz 2,Die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 können auch einem Stellenleiter, jene gemäß Ziffer 14, auch anderen Bediensteten der Buchhaltung übertragen werden; dies ist in der Geschäfts- und Personaleinteilung festzuhalten.

(3) Dem Stellenleiter obliegen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Obsorge für den ordnungsgemäßen und fristgerechten Vollzug der der Stelle zugewiesenen Aufgaben;
  2. Ziffer 2
    die Mitunterfertigung und fallweise Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);
  3. Ziffer 3
    die fallweise Prüfung finanzieller Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden.

Schlagworte

Geschäftseinteilung, ZVA

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050245

Alte Dokumentnummer

N3198910223J