Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufgaben des Buchhaltungsvorstandes und der Stellenleiter
§ 6. (1) Dem Buchhaltungsvorstand obliegen insbesondere:Paragraph 6, (1) Dem Buchhaltungsvorstand obliegen insbesondere:
die Festlegung der Geschäfts- und Personaleinteilung für die Buchhaltung, der Zeichnungsberechtigungen für einzelne Bedienstete der Buchhaltung und die Mitwirkung bei der Bestellung der Stellenleiter;
die Festlegung von Maßnahmen gegen die unberechtigte Weitergabe von Daten;
die Obsorge für die Schulung und Ausbildung der Bediensteten der Buchhaltung;
die Überwachung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere die Obsorge für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vollzug der Buchhaltungsaufgaben;
die Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes und der Meldepflicht gemäß § 21;die Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes und der Meldepflicht gemäß Paragraph 21,;
die Mitwirkung bei der Errichtung von Zahlstellen sowie bei der Regelung ihrer Aufgaben;
die Mitwirkung bei der Ausübung der Aufsicht über die Kassen und Zahlstellen;
die Mitwirkung bei der Feststellung der Notwendigkeit für die Eröffnung und die Weiterführung von Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) für den Bereich des anweisenden Organs und der mit diesem in einem Abrechnungsverhältnis stehenden Organe;
die Unterfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Einstellungsverfügungen gemäß § 24 Abs. 4 auf den Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen;die Unterfertigung der Ersatzaufträge gemäß Paragraph 29 und der Einstellungsverfügungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, auf den Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen;
die Mitunterfertigung und fallweise Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);
die Prüfung der Stammdaten zu den Personenkonten (§ 118 Abs. 4);die Prüfung der Stammdaten zu den Personenkonten (Paragraph 118, Absatz 4,);
die Führung und Verwahrung des Schlüsselverzeichnisses für den Kassenbehälter und der Unterschriftsprobenblätter;
die Verwahrung der verrechnungspflichtigen Drucksorten sowie der Vordrucke für die PSK-Anweisungen und Auszahlungsbestätigungen;
die Unterfertigung von Schriftstücken der Buchhaltung.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 11 bis 13 können auch einem Stellenleiter, jene gemäß Z 14 auch anderen Bediensteten der Buchhaltung übertragen werden; dies ist in der Geschäfts- und Personaleinteilung festzuhalten.Die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 können auch einem Stellenleiter, jene gemäß Ziffer 14, auch anderen Bediensteten der Buchhaltung übertragen werden; dies ist in der Geschäfts- und Personaleinteilung festzuhalten.
(3) Dem Stellenleiter obliegen insbesondere:
die Obsorge für den ordnungsgemäßen und fristgerechten Vollzug der der Stelle zugewiesenen Aufgaben;
die Mitunterfertigung und fallweise Prüfung der Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken);
die fallweise Prüfung finanzieller Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden.
Schlagworte
Geschäftseinteilung, ZVA
Dokumentnummer
NOR12050245
Alte Dokumentnummer
N3198910223J