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§ 10 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.03.1992 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 1001.04.199230.04.1996 § → § BGBl. Nr. 180/1992
§ 1001.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992danach: BGBl. Nr. 180/1992

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Organisation der Kassen

Paragraph 10, (1) Die Kasse ist dem Dienststellenleiter zu unterstellen. Ihre dienstliche Bezeichnung hat nach dem anweisenden Organ zu lauten, in dessen Verband sie errichtet ist.

  1. Absatz 2,Die Kasse ist vom Kassenleiter zu leiten. Bei einer Kasse, die mit weniger als drei Bediensteten besetzt ist, hat die Aufgaben des Kassenleiters ein vom Dienststellenleiter hiezu bestimmter Bediensteter mitzubesorgen. Dies ist nur im Einvernehmen mit dem anweisenden Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, und der Buchhaltung zulässig. In einem solchen Fall hat der die Aufgaben des Kassenleiters ausübende Bedienstete bei der Abwicklung der einzelnen Gebarungsvorgänge die Trennung zwischen Anordnung und Vollziehung einzuhalten.
  2. Absatz 3,Der Personalstand einer Kasse und die Verteilung der Kassenaufgaben haben zu gewährleisten, daß zumindest die Aufgaben der Prüfung und Verrechnung einerseits und die des Zahlungsverkehrs andererseits nicht vom selben Bediensteten wahrgenommen werden. Ist jedoch infolge des geringen Gebarungsumfanges diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist die Besorgung der Prüfung und der Verrechnung sowie des Zahlungsverkehrs durch denselben Bediensteten nur zulässig, wenn die Gebarungssicherheit nicht gefährdet ist, die Nachprüfung gemäß den Paragraphen 119 bis 121 durch die zuständige Buchhaltung mindestens einmal jährlich erfolgt und mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof das Einvernehmen hergestellt wurde. Die Herstellung des Einvernehmens hat durch das anweisende Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, im Wege des haushaltsleitenden Organs zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Kassen mit einem Personalstand von mehr als zehn Bediensteten und dementsprechend vielen Geschäftsfällen können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, gegliedert werden. Für die Verwendung als Kassenleiter gelten in diesem Fall die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, sinngemäß.
  4. Absatz 5,Die im Paragraph 4, Absatz 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kasse.
  5. Absatz 6,Die Kasse untersteht, unbeschadet ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einer anderen Dienststelle, der fachlichen Aufsicht der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem die Kasse in einem Abrechnungsverhältnis steht.

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050249

Alte Dokumentnummer

N3198910227J