Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 180/1992Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Organisation der Kassen
§ 10. (1) Die Kasse ist dem Dienststellenleiter zu unterstellen. Ihre dienstliche Bezeichnung hat nach dem anweisenden Organ zu lauten, in dessen Verband sie errichtet ist.Paragraph 10, (1) Die Kasse ist dem Dienststellenleiter zu unterstellen. Ihre dienstliche Bezeichnung hat nach dem anweisenden Organ zu lauten, in dessen Verband sie errichtet ist.
(2)Absatz 2,Die Kasse ist vom Kassenleiter zu leiten. Bei einer Kasse, die mit weniger als drei Bediensteten besetzt ist, hat die Aufgaben des Kassenleiters ein vom Dienststellenleiter hiezu bestimmter Bediensteter mitzubesorgen. Dies ist nur im Einvernehmen mit dem anweisenden Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, und der Buchhaltung zulässig. In einem solchen Fall hat der die Aufgaben des Kassenleiters ausübende Bedienstete bei der Abwicklung des einzelnen Geschäftsfalles die Trennung zwischen dessen Anordnung und dessen Verrechnung einzuhalten.
(3)Absatz 3,Der Personalstand einer Kasse und die Verteilung der Kassenaufgaben haben zu gewährleisten, daß zumindest die Aufgaben der Prüfung und Verrechnung einerseits und die des Zahlungsverkehrs andererseits nicht vom selben Bediensteten wahrgenommen werden. Ist jedoch infolge des geringen Gebarungsumfanges diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist die Besorgung der Prüfung und der Verrechnung sowie des Zahlungsverkehrs durch denselben Bediensteten nur zulässig, wenn die Gebarungssicherheit nicht gefährdet ist, die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121 durch die zuständige Buchhaltung in der Regel spätestens jedes zweite Jahr erfolgt und das zuständige haushaltsleitende Organ hiezu ausdrücklich zugestimmt hat; ist die Nachprüfung durch die Buchhaltung aus personellen Gründen nur in größeren zeitlichen Abständen möglich, so darf der durchschnittliche monatliche Ausgabenrahmen 50 000 S nicht übersteigen. Ist auch die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht möglich, so ist hiefür durch das anweisende Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechungsverhältnis steht, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs herzustellen.Der Personalstand einer Kasse und die Verteilung der Kassenaufgaben haben zu gewährleisten, daß zumindest die Aufgaben der Prüfung und Verrechnung einerseits und die des Zahlungsverkehrs andererseits nicht vom selben Bediensteten wahrgenommen werden. Ist jedoch infolge des geringen Gebarungsumfanges diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist die Besorgung der Prüfung und der Verrechnung sowie des Zahlungsverkehrs durch denselben Bediensteten nur zulässig, wenn die Gebarungssicherheit nicht gefährdet ist, die Nachprüfung gemäß den Paragraphen 119 bis 121 durch die zuständige Buchhaltung in der Regel spätestens jedes zweite Jahr erfolgt und das zuständige haushaltsleitende Organ hiezu ausdrücklich zugestimmt hat; ist die Nachprüfung durch die Buchhaltung aus personellen Gründen nur in größeren zeitlichen Abständen möglich, so darf der durchschnittliche monatliche Ausgabenrahmen 50 000 S nicht übersteigen. Ist auch die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht möglich, so ist hiefür durch das anweisende Organ, mit dem dieses Organ in einem Abrechungsverhältnis steht, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs herzustellen.
(4)Absatz 4,Kassen mit einem Personalstand von mehr als zehn Bediensteten und dementsprechend vielen Geschäftsfällen können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 5 gegliedert werden. Für die Verwendung als Kassenleiter gelten in diesem Fall die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sinngemäß.Kassen mit einem Personalstand von mehr als zehn Bediensteten und dementsprechend vielen Geschäftsfällen können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, gegliedert werden. Für die Verwendung als Kassenleiter gelten in diesem Fall die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die im § 4 Abs. 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kasse.Die im Paragraph 4, Absatz 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Kasse.
(6)Absatz 6,Die Kasse untersteht, unbeschadet ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einer anderen Dienststelle, der fachlichen Aufsicht der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem die Kasse in einem Abrechnungsverhältnis steht.
Dokumentnummer
NOR12051588
Alte Dokumentnummer
N3199219742J