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§ 22 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 2201.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

Paragraph 22, (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, nachstehende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung und gegebenenfalls die Kennzahl der Dienststelle sowie eine allfällige Geschäftszahl;
  2. Ziffer 2
    den Namen, die Anschrift und gegebenenfalls die Kontonummer bei einer Kreditunternehmung (Bank) des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;
  3. Ziffer 3
    die Verrechnungsweisung(en) mit den erforderlichen Merkmalen zur Darstellung in den anzusprechenden Verrechnungskreisen (zB Voranschlagskonto, Bestandskonto, Personenkonto, Ausgaben-/Einnahmenstellenkonto, Kostenstelle, Phasen);
  4. Ziffer 4
    den zur Verrechnung oder Zahlung gelangenden Betrag in Schillingwährung;
  5. Ziffer 5
    den Zahlungs- oder Verrechnungsgrund;
  6. Ziffer 6
    die Unterschrift des Anordnungsbefugten und das Datum der Unterfertigung der Anordnung;
  7. Ziffer 7
    die Vollzugsart;
  8. Ziffer 8
    den Bedeckungsvermerk über die Verfügbarkeit der zugewiesenen Voranschlagsbeträge;
  9. Ziffer 9
    besondere Angaben über den der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalt (zB Teilzahlung, Vorauszahlung, Fremdwährungsbetrag bei Zahlungen in das Ausland) und Vermerk über eine Einvernehmensherstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 6,;
  10. Ziffer 10
    die Bearbeitungs- und Vollzugsvermerke.
  1. Absatz 2,Für die Eintragung der im Absatz eins, Ziffer eins bis 9 genannten Angaben ist der Anordnungsbefugte zuständig, hinsichtlich der Ziffer 3, jedoch nur für den Voranschlagsansatz und das Voranschlagskonto bei voranschlagswirksamen Gebarungen, für das Bestands- oder Erfolgskonto bei voranschlagsunwirksamen Gebarungen und gegebenenfalls für das Ausgaben- oder Einnahmenstellenkonto bzw. das Kostenstellen- und Kostenträgerkonto. Die Eintragungen der restlichen Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sowie die Angaben gemäß Ziffer 10, obliegen der Buchhaltung oder Kasse; die Bestimmungen über die Ausstellung der Ersatzaufträge gemäß Paragraph 29, werden hievon nicht berührt.
  2. Absatz 3,Anordnungen, die mehrere Verrechnungsweisungen (zB Voranschlagskonten) zum Inhalt haben oder mehrere Finanzjahre betreffen, sind im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag entsprechend betraglich aufzuteilen.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

ZVA, Konto, Ausgabenkonto, Zahlungsgrund, Bearbeitungsvermerke, Kostenstellenkonto

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050261

Alte Dokumentnummer

N3198910239J