Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Inhalt des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
§ 22. (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, nachstehende Angaben zu enthalten:Paragraph 22, (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, nachstehende Angaben zu enthalten:
die Bezeichnung und gegebenenfalls die Kennzahl der Dienststelle sowie eine allfällige Geschäftszahl;
den Namen, die Anschrift und gegebenenfalls die Kontonummer bei einer Kreditunternehmung (Bank) des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;
die Verrechnungsweisung(en) mit den erforderlichen Merkmalen zur Darstellung in den anzusprechenden Verrechnungskreisen (zB Voranschlagskonto, Bestandskonto, Personenkonto, Ausgaben-/Einnahmenstellenkonto, Kostenstelle, Phasen);
den zur Verrechnung oder Zahlung gelangenden Betrag in Schillingwährung und/oder in Fremdwährung;
den Zahlungs- oder Verrechnungsgrund;
die Unterschrift des Anordnungsbefugten und das Datum der Unterfertigung der Anordnung;
den Bedeckungsvermerk über die Verfügbarkeit der zugewiesenen Voranschlagsbeträge;
besondere Angaben über den der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalt (zB Teilzahlung, Voraus- oder Anzahlung) und Vermerk über eine Einvernehmensherstellung gemäß § 3 Abs. 6;besondere Angaben über den der Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalt (zB Teilzahlung, Voraus- oder Anzahlung) und Vermerk über eine Einvernehmensherstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 6,;
die Bearbeitungs- und Vollzugsvermerke.
(2)Absatz 2,Für die Eintragung der im Abs. 1 Z 1 bis 9 genannten Angaben ist der Anordnungsbefugte zuständig, hinsichtlich der Z 3 jedoch nur für den Voranschlagsansatz und das Voranschlagskonto bei voranschlagswirksamen Gebarungen, für das Bestands- oder Erfolgskonto bei voranschlagsunwirksamen Gebarungen und gegebenenfalls für das Ausgaben- oder Einnahmenstellenkonto bzw. das Kostenstellen- und Kostenträgerkonto. Die Eintragungen der restlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 sowie die Angaben gemäß Z 10 obliegen der Buchhaltung oder Kasse; die Bestimmungen über die Ausstellung der Ersatzaufträge gemäß § 29 werden hievon nicht berührt.Für die Eintragung der im Absatz eins, Ziffer eins bis 9 genannten Angaben ist der Anordnungsbefugte zuständig, hinsichtlich der Ziffer 3, jedoch nur für den Voranschlagsansatz und das Voranschlagskonto bei voranschlagswirksamen Gebarungen, für das Bestands- oder Erfolgskonto bei voranschlagsunwirksamen Gebarungen und gegebenenfalls für das Ausgaben- oder Einnahmenstellenkonto bzw. das Kostenstellen- und Kostenträgerkonto. Die Eintragungen der restlichen Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sowie die Angaben gemäß Ziffer 10, obliegen der Buchhaltung oder Kasse; die Bestimmungen über die Ausstellung der Ersatzaufträge gemäß Paragraph 29, werden hievon nicht berührt.
(3)Absatz 3,Anordnungen, die mehrere Verrechnungsweisungen (zB Voranschlagskonten) zum Inhalt haben oder mehrere Finanzjahre betreffen, sind im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag entsprechend betraglich aufzuteilen.
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Schlagworte
ZVA, Konto, Ausgabenkonto, Zahlungsgrund, Bearbeitungsvermerke,
Kostenstellenkonto, Zahlungsauftrag
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12054895
Alte Dokumentnummer
N3199654389J