Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verpflichtungen betreffende Anordnungen
§ 31. (1) Aufträge an andere Organe des Bundes oder an Dritte zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke an den Auftragnehmer vom anweisenden Organ der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Verpflichtung gemäß § 63 bekanntzugeben. Gleichzubehandeln sind Rechtsgeschäfte, denen ein Finanzierungsleasing (Mietkauf) zugrundeliegt bzw. bei denen eine Kaufoption vereinbart oder eingeräumt und die Erfüllung des Rechtsgeschäftes laufend fortschreitend abgewickelt wird und der Bund als Leasingnehmer die Gefahr des Unterganges des Leasinggegenstandes zu tragen hat. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, auf Grund deren der Bund Rechte erwirbt und bei deren Ausübung ihm Zahlungsverpflichtungen erwachsen können. Verpflichtungen, deren Erfüllung sich auf mehrere Finanzjahre erstreckt, sind mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen (§ 37).Paragraph 31, (1) Aufträge an andere Organe des Bundes oder an Dritte zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke an den Auftragnehmer vom anweisenden Organ der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Verpflichtung gemäß Paragraph 63, bekanntzugeben. Gleichzubehandeln sind Rechtsgeschäfte, denen ein Finanzierungsleasing (Mietkauf) zugrundeliegt bzw. bei denen eine Kaufoption vereinbart oder eingeräumt und die Erfüllung des Rechtsgeschäftes laufend fortschreitend abgewickelt wird und der Bund als Leasingnehmer die Gefahr des Unterganges des Leasinggegenstandes zu tragen hat. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, auf Grund deren der Bund Rechte erwirbt und bei deren Ausübung ihm Zahlungsverpflichtungen erwachsen können. Verpflichtungen, deren Erfüllung sich auf mehrere Finanzjahre erstreckt, sind mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen (Paragraph 37,).
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Verpflichtungen durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht an ein anderes Organ des Bundes oder an einen Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Verpflichtungen durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht an ein anderes Organ des Bundes oder an einen Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.
(3)Absatz 3,Jeder Auftrag zur Erbringung einer Leistung hat, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, schriftlich mittels Bestellschreiben oder Bestellschein zu erfolgen (Bestellung). Bestellschreiben sind zu verwenden, wenn die zu erbringende Leistung einer eingehenden Beschreibung bedarf, eine Zuschlagserteilung auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist oder besondere Vertragsbedingungen festgelegt werden müssen. Eine Bestellung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung der bestellenden Dienststelle;
Ort, Datum und Geschäftszahl der Bestellung;
Name und Anschrift des Auftragnehmers;
die genaue Bezeichnung der bestellten Leistung, deren Menge und Qualität (gegebenenfalls unter Beifügung der handelsüblichen Bezeichnung) bzw. die genaue Beschreibung der aufgetragenen Arbeiten, nötigenfalls auch nähere Angaben, wo die Erbringung der Leistung zu erfolgen hat (Dienststelle, Gebäude u. dgl.);
die Frist, innerhalb der die Leistung zu erbringen ist (Leistungsfrist);
den Einzelpreis und das Gesamtentgelt in Übereinstimmung mit einem Kostenvoranschlag oder Tarif und allfällige Spesen, gegebenenfalls die voraussichtlichen (geschätzten) Preise, wenn die genaue Preisangabe im Zeitpunkt der Bestellung nicht möglich ist sowie bei größeren Aufträgen (zB Bauleistungen) einen Hinweis auf die in einem Leistungsverzeichnis zum Vertragsbestandteil gemachten Einheitspreise;
die Zahlungsfristen und Zahlungsbedingungen (Höhe der Teilzahlungen und deren Fristen, Preisnachlässe);
weitere Vertragsbedingungen (zB Pönale, Gewährleistungsfrist, Haftrücklaß);
die Aufforderung zur Bekanntgabe von Postscheck- oder Bankverbindungen sowie der Daten der Bestellung (Bestellscheinnummer, Geschäftszahl) auf der Rechnung;
die Aufforderung zur Rechnungslegung innerhalb einer vom Anordnungsbefugten festzulegenden Frist nach erbrachter Leistung;
den Vermerk, daß die Rechnung an die Buchhaltung oder Kasse einzusenden ist.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 3 angeordnete Schriftlichkeit der Bestellung kann in folgenden Fällen entfallen:Die im Absatz 3, angeordnete Schriftlichkeit der Bestellung kann in folgenden Fällen entfallen:
bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, deren Wert 2 500 S (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt;
beim Einkauf, wenn dem Handelsbrauch entsprechend Sofortzahlung gegen Erteilung einer Zahlungsbestätigung bzw. Aushändigung einer Lieferbescheinigung üblich ist (zB sogenannte Handkäufe, Einkauf auf Märkten);
bei schriftlich festgelegter laufender Inanspruchnahme von Leistungen gegen deren periodische Abrechnung (zB Energiebezüge, Telefon, Wasserabnahme, Reinigung);
bei Gefahr im Verzug oder wenn aus anderen Gründen eine besondere Dringlichkeit zur Leistungserbringung geboten und eine rechtzeitige schriftliche Bestellung nicht möglich ist.
Dokumentnummer
NOR12050270
Alte Dokumentnummer
N3198910248J