Rechtstracker.at

§ 31 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 180/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3101.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 3101.04.199230.04.1996 § → § BGBl. Nr. 180/1992
§ 3101.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.04.1992BGBl. Nr. 180/1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verpflichtungen betreffende Anordnungen

Paragraph 31, (1) Aufträge an andere Organe des Bundes oder an Dritte zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke an den Auftragnehmer vom anweisenden Organ der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Verpflichtung gemäß Paragraph 63, bekanntzugeben. Gleichzubehandeln sind Rechtsgeschäfte, denen ein Finanzierungsleasing (Mietkauf) zugrundeliegt bzw. bei denen eine Kaufoption vereinbart oder eingeräumt und die Erfüllung des Rechtsgeschäftes laufend fortschreitend abgewickelt wird und der Bund als Leasingnehmer die Gefahr des Unterganges des Leasinggegenstandes zu tragen hat. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, auf Grund deren der Bund Rechte erwirbt und bei deren Ausübung ihm Zahlungsverpflichtungen erwachsen können. Verpflichtungen, deren Erfüllung sich auf mehrere Finanzjahre erstreckt, sind mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen (Paragraph 37,).

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Verpflichtungen durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht an ein anderes Organ des Bundes oder an einen Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.
  2. Absatz 3,Jeder Auftrag zur Erbringung einer Leistung hat, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, schriftlich mittels Bestellschreiben oder Bestellschein zu erfolgen (Bestellung). Bestellschreiben sind zu verwenden, wenn die zu erbringende Leistung einer eingehenden Beschreibung bedarf, eine Zuschlagserteilung auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist oder besondere Vertragsbedingungen festgelegt werden müssen. Eine Bestellung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der bestellenden Dienststelle;
    2. Ziffer 2
      Ort, Datum und Geschäftszahl der Bestellung;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des Auftragnehmers;
    4. Ziffer 4
      die genaue Bezeichnung der bestellten Leistung, deren Menge und Qualität (gegebenenfalls unter Beifügung der handelsüblichen Bezeichnung) bzw. die genaue Beschreibung der aufgetragenen Arbeiten, nötigenfalls auch nähere Angaben, wo die Erbringung der Leistung zu erfolgen hat (Dienststelle, Gebäude u. dgl.);
    5. Ziffer 5
      die Frist, innerhalb der die Leistung zu erbringen ist (Leistungsfrist);
    6. Ziffer 6
      den Einzelpreis und das Gesamtentgelt in Übereinstimmung mit einem Kostenvoranschlag oder Tarif und allfällige Spesen, gegebenenfalls die voraussichtlichen (geschätzten) Preise, wenn die genaue Preisangabe im Zeitpunkt der Bestellung nicht möglich ist sowie bei größeren Aufträgen (zB Bauleistungen) einen Hinweis auf die in einem Leistungsverzeichnis zum Vertragsbestandteil gemachten Einheitspreise;
    7. Ziffer 7
      die Zahlungsfristen und Zahlungsbedingungen (Höhe der Teilzahlungen und deren Fristen, Preisnachlässe);
    8. Ziffer 8
      weitere Vertragsbedingungen (zB Pönale, Gewährleistungsfrist, Haftrücklaß);
    9. Ziffer 9
      die Aufforderung zur Bekanntgabe von Postscheck- oder Bankverbindungen sowie der Daten der Bestellung (Bestellscheinnummer, Geschäftszahl) auf der Rechnung;
    10. Ziffer 10
      die Aufforderung zur Rechnungslegung innerhalb einer vom Anordnungsbefugten festzulegenden Frist nach erbrachter Leistung;
    11. Ziffer 11
      den Vermerk, daß die Rechnung an die Buchhaltung oder Kasse einzusenden ist.
  3. Absatz 4,Die im Absatz 3, angeordnete Schriftlichkeit der Bestellung kann in folgenden Fällen entfallen:
    1. Ziffer eins
      bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, deren Wert 5 000 S (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      beim Einkauf, wenn dem Handelsbrauch entsprechend Sofortzahlung gegen Erteilung einer Zahlungsbestätigung bzw. Aushändigung einer Lieferbescheinigung üblich ist (zB sogenannte Handkäufe, Einkauf auf Märkten);
    3. Ziffer 3
      bei schriftlich festgelegter laufender Inanspruchnahme von Leistungen gegen deren periodische Abrechnung (zB Energiebezüge, Telefon, Wasserabnahme, Reinigung);
    4. Ziffer 4
      bei Gefahr im Verzug oder wenn aus anderen Gründen eine besondere Dringlichkeit zur Leistungserbringung geboten und eine rechtzeitige schriftliche Bestellung nicht möglich ist.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051591

Alte Dokumentnummer

N3199219745J