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§ 35 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 3501.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Auszahlungen betreffende Anordnungen

Paragraph 35, (1) Die Anordnungen zur Leistung von Zahlungen sind der Buchhaltung oder Kasse zur Verrechnung als voranschlagswirksame Zahlung gemäß Paragraph 65, oder zur Verrechnung als voranschlagsunwirksame Zahlung gemäß Paragraph 69, sowie zur Einleitung des Zahlungsvollzuges gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 54 bekanntzugeben. Die Erlassung von Anordnungen voranschlagswirksamer Zahlungen darf nur nach Maßgabe der verfügbaren Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Leistung von Ausgaben - ausgenommen solche gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und 9 bis 11 BHG - ohne gleichzeitige Belastung von Voranschlagsbeträgen und die Leistung von Ausgaben vor ihrer Fälligkeit, ausgenommen An- oder Vorauszahlungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BHG, sind unzulässig; allfällige vereinbarte oder eingeräumte Zahlungsbegünstigungen sind jedenfalls zu berücksichtigen. Werden An- oder Vorauszahlungen geleistet, so ist dies auf der Anordnung gesondert anzuführen.
  2. Absatz 3,Die Erlassung von Anordnungen zur Leistung von Zahlungen hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Ausnützung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet ist.

Schlagworte

Jahresvoranschlagsbetrag, Anzahlung

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050274

Alte Dokumentnummer

N3198910252J