Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Allgemeine Bestimmungen über die Monatsnachweisungen
§ 75. (1) Zu jedem Monatsende sind jeweils die Ergebnisse der gemäß den §§ 60, 69 und 71 Abs. 1 und 2 eingerichteten Verrechnungskreise von den anweisenden Organen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG in besonderen Monatsnachweisungen zusammenzufassen. Diese Monatsnachweisungen haben auch die Ergebnisse der Verrechnung der anweisungsermächtigten Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG zu enthalten (§ 92). Für den Monat Dezember ist eine Monatsnachweisung mit Monatsende und mit Ende des jeweiligen Auslaufzeitraumes aufzustellen, welche die Ergebnisse der Verrechnung Dezember einschließlich des Auslaufzeitraumes gemäß den §§ 72 und 73 zu enthalten hat.Paragraph 75, (1) Zu jedem Monatsende sind jeweils die Ergebnisse der gemäß den Paragraphen 60, 69 und 71 Absatz eins und 2 eingerichteten Verrechnungskreise von den anweisenden Organen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BHG in besonderen Monatsnachweisungen zusammenzufassen. Diese Monatsnachweisungen haben auch die Ergebnisse der Verrechnung der anweisungsermächtigten Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, BHG zu enthalten (Paragraph 92,). Für den Monat Dezember ist eine Monatsnachweisung mit Monatsende und mit Ende des jeweiligen Auslaufzeitraumes aufzustellen, welche die Ergebnisse der Verrechnung Dezember einschließlich des Auslaufzeitraumes gemäß den Paragraphen 72 und 73 zu enthalten hat.
(2)Absatz 2,Die Monatsnachweisungen sind nach den gemäß § 55 Abs. 8 festgelegten Dienststellenkennzahlen zu erstellen; die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 BHG haben die von ihnen aufgestellten Monatsnachweisungen auch dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ zu übermitteln.Die Monatsnachweisungen sind nach den gemäß Paragraph 55, Absatz 8, festgelegten Dienststellenkennzahlen zu erstellen; die anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 BHG haben die von ihnen aufgestellten Monatsnachweisungen auch dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die haushaltsleitenden Organe und die geschäftsführenden Organe der Bundesbetriebe haben zusätzlich zu den Monatsnachweisungen gemäß Abs. 2 auch solche über die voranschlagswirksame Verrechnung, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Bestands- und Erfolgsverrechnung (§§ 60, 67, 69 und 71) ihres gesamten Bereiches zu erstellen. Die Bereichs-Monatsnachweisung über die voranschlagswirksame Verrechnung ist auch dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.Die haushaltsleitenden Organe und die geschäftsführenden Organe der Bundesbetriebe haben zusätzlich zu den Monatsnachweisungen gemäß Absatz 2, auch solche über die voranschlagswirksame Verrechnung, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Bestands- und Erfolgsverrechnung (Paragraphen 60, 67, 69 und 71) ihres gesamten Bereiches zu erstellen. Die Bereichs-Monatsnachweisung über die voranschlagswirksame Verrechnung ist auch dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 1 BHG über die Zuständigkeit für die Aufstellung der Monatsnachweisungen haben die Buchhaltungen dabei mitzuwirken (§ 7 Abs. 1 Z 3 BHG).Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 4, Ziffer eins, BHG über die Zuständigkeit für die Aufstellung der Monatsnachweisungen haben die Buchhaltungen dabei mitzuwirken (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BHG).
(5)Absatz 5,Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, so sind die gemäß Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Monatsnachweisungen unter Mitwirkung dieses Organs aufzustellen.Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, so sind die gemäß Absatz eins bis 3 vorgesehenen Monatsnachweisungen unter Mitwirkung dieses Organs aufzustellen.
Schlagworte
Bestandsverrechnung
Dokumentnummer
NOR12050314
Alte Dokumentnummer
N3198910292J