Rechtstracker.at

§ 75 BHV 1989

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7501.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 7501.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Allgemeine Bestimmungen über die Monatsnachweisungen

Paragraph 75, (1) Zu jedem Monatsende sind jeweils die Ergebnisse der gemäß den Paragraphen 60, 69 und 71 Absatz eins und 2 eingerichteten Verrechnungskreise von den anweisenden Organen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 6 und 7 BHG in besonderen Monatsnachweisungen zusammenzufassen. Diese Monatsnachweisungen haben auch die Ergebnisse der Verrechnung der anweisungsermächtigten Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, BHG zu enthalten (Paragraph 92,). Für den Monat Dezember ist eine Monatsnachweisung mit Monatsende und mit Ende des jeweiligen Auslaufzeitraumes aufzustellen, welche die Ergebnisse der Verrechnung Dezember einschließlich des Auslaufzeitraumes gemäß den Paragraphen 72 und 73 zu enthalten hat.

  1. Absatz 2,Die Monatsnachweisungen sind nach den gemäß Paragraph 55, Absatz 8, festgelegten Dienststellenkennzahlen zu erstellen; die anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 6 und 7 BHG haben die von ihnen aufgestellten Monatsnachweisungen auch dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die haushaltsleitenden Organe und die geschäftsführenden Organe der Bundesbetriebe haben zusätzlich zu den Monatsnachweisungen gemäß Absatz 2, auch solche über die voranschlagswirksame Verrechnung, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Bestands- und Erfolgsverrechnung (Paragraphen 60, 67, 69 und 71) ihres gesamten Bereiches zu erstellen. Die Bereichs-Monatsnachweisung über die voranschlagswirksame Verrechnung ist auch dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 7 und Absatz 4, Ziffer eins, BHG über die Zuständigkeit für die Aufstellung der Monatsnachweisungen haben die Buchhaltungen dabei mitzuwirken (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BHG).
  4. Absatz 5,Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, so sind die gemäß Absatz eins bis 3 vorgesehenen Monatsnachweisungen unter Mitwirkung dieses Organs aufzustellen.

Schlagworte

Bestandsverrechnung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12054913

Alte Dokumentnummer

N3199654407J