Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ermittlung der Kostenträger- und Periodenerfolge
§ 108. (1) Für jeden Kostenträger oder für jede Kostenträgergruppe sind die durch sie verursachten Kosten zu ermitteln und den erbrachten Leistungen gegenüberzustellen. Werden Leistungen entgeltlich gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht, so sind, nach Vornahme der zeitlichen Abgrenzung, die Kosten je Kostenträger oder Kostenträgergruppe den erbrachten Leistungen (Erlöse) gegenüberzustellen. Zur Ermittlung der Kostenträgererfolge ist sodann für jeden Kostenträger oder für jede Kostenträgergruppe deren kalkulatorischer Erfolg durch Gegenüberstellung der Erlöse mit den ermittelten Kosten festzustellen. Dies hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 106 und 107 mit Vollkosten oder Teilkosten zu erfolgen. Im ersten Fall ist der kalkulatorische Gewinn oder Verlust des Kostenträgers oder der Kostenträgergruppe, im zweiten Fall der Deckungsbeitrag, den der Kostenträger oder die Kostenträgergruppe zur Abdeckung der fixen Kosten leistet, zu errechnen.Paragraph 108, (1) Für jeden Kostenträger oder für jede Kostenträgergruppe sind die durch sie verursachten Kosten zu ermitteln und den erbrachten Leistungen gegenüberzustellen. Werden Leistungen entgeltlich gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht, so sind, nach Vornahme der zeitlichen Abgrenzung, die Kosten je Kostenträger oder Kostenträgergruppe den erbrachten Leistungen (Erlöse) gegenüberzustellen. Zur Ermittlung der Kostenträgererfolge ist sodann für jeden Kostenträger oder für jede Kostenträgergruppe deren kalkulatorischer Erfolg durch Gegenüberstellung der Erlöse mit den ermittelten Kosten festzustellen. Dies hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 106 und 107 mit Vollkosten oder Teilkosten zu erfolgen. Im ersten Fall ist der kalkulatorische Gewinn oder Verlust des Kostenträgers oder der Kostenträgergruppe, im zweiten Fall der Deckungsbeitrag, den der Kostenträger oder die Kostenträgergruppe zur Abdeckung der fixen Kosten leistet, zu errechnen.
(2)Absatz 2,Zum Ende der Betriebsabrechnungsperiode sind die insgesamt angefallenen Kosten und die Erlöse einander gegenüberzustellen. Die Bestimmungen des Abs. 1, 3. Satz gelten sinngemäß, wobei das Periodenergebnis oder der Periodendeckungsbeitrag zu errechnen ist.Zum Ende der Betriebsabrechnungsperiode sind die insgesamt angefallenen Kosten und die Erlöse einander gegenüberzustellen. Die Bestimmungen des Absatz eins, 3, Satz gelten sinngemäß, wobei das Periodenergebnis oder der Periodendeckungsbeitrag zu errechnen ist.
Schlagworte
Kostenträgererfolg
Dokumentnummer
NOR12050347
Alte Dokumentnummer
N3198910325J