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§ 113 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11301.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 11301.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Umfang der rechnerischen Prüfung

  1. Ziffer 113
    (1) Die rechnerische Prüfung ist durch den Prüfungsvermerk
„Rechnerisch richtig'' zu bescheinigen; dieser Prüfungsvermerk darf erst dann angebracht werden, wenn
  1. Ziffer eins
    die Unterlage (zB Rechnung) im Original vorliegt, echt, glaubwürdig und vollständig belegt ist;
  2. Ziffer 2
    der Beleg den Empfangsberechtigten ausweist;
  3. Ziffer 3
    der Beleg rechnerisch richtig ist und die Berechnung den zugrundeliegenden Zahlenangaben (zB Zeitraum, Maßzahl, Gewicht, Einheitssatz, Entfernung), den maßgebenden Vorschriften, besonderen Verfügungen, Verträgen u. dgl. entspricht;
  4. Ziffer 4
    die angebotenen oder vereinbarten Zahlungsbegünstigungen (Skonti, Rabatte) ausgenützt wurden oder noch auszunützen sind;
  5. Ziffer 5
    bei der Schlußrechnung die bereits geleisteten Vorauszahlungen abgezogen sind; darüber gelegte Teilrechnungen sind als solche zu bezeichnen (zB 5. Teilrechnung).
  1. Absatz 2,Bestehen die Belege aus mehreren Schriftstücken, die in sich abgeschlossene Leistungen enthalten, so ist die Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit auf dem Schriftstück anzubringen, das die Endsumme enthält.
  2. Absatz 3,Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit ist von einem Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse vorzunehmen, sofern diese nicht gleichzeitig bei der sachlichen Prüfung gemäß Paragraph 112, mitbesorgt wurde.
  3. Absatz 4,Bei der Änderung des Endbetrages eines Beleges ist anstatt des Vermerkes „Rechnerisch richtig'' der Vermerk „Richtiggestellt auf

. . S'' anzubringen. Der richtiggestellte Betrag ist nur in Ziffern anzuschreiben. Dem Empfangsberechtigten ist die Änderung des Endbetrages - insbesondere bei Betragsherabsetzung - in geeigneter Weise mitzuteilen.

  1. Absatz 5,Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß bei solchen Maßnahmen anzuwenden, die zu einer Einnahme des Bundes führen.

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050352

Alte Dokumentnummer

N3198910330J