Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Umfang der rechnerischen Prüfung
(1) Die rechnerische Prüfung ist durch den Prüfungsvermerk
„Rechnerisch richtig'' zu bescheinigen; dieser Prüfungsvermerk darf erst dann angebracht werden, wenn
die Unterlage (zB Rechnung) im Original vorliegt, echt, glaubwürdig und vollständig belegt ist;
der Beleg den Empfangsberechtigten ausweist;
der Beleg rechnerisch richtig ist und die Berechnung den zugrundeliegenden Zahlenangaben (zB Zeitraum, Maßzahl, Gewicht, Einheitssatz, Entfernung), den maßgebenden Vorschriften, besonderen Verfügungen, Verträgen u. dgl. entspricht;
die angebotenen oder vereinbarten Zahlungsbegünstigungen (Skonti, Rabatte) ausgenützt wurden oder noch auszunützen sind;
bei der Schlußrechnung die bereits geleisteten Vorauszahlungen abgezogen sind; darüber gelegte Teilrechnungen sind als solche zu bezeichnen (zB 5. Teilrechnung).
(2)Absatz 2,Bestehen die Belege aus mehreren Schriftstücken, die in sich abgeschlossene Leistungen enthalten, so ist die Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit auf dem Schriftstück anzubringen, das die Endsumme enthält.
(2a)Absatz 2 a,Die rechnerische Prüfung hat zu entfallen, wenn
der einem einzelnen Gebarungsvorgang zugrundeliegende Beleg nur aus einer Position besteht oder seine Erstellung durch Dritte mittels ADV-Einsatz erfolgte, oder
finanzielle Zahlungsverpflichtungen des Bundes durch ein für die Verarbeitung der Daten in der Haushaltsführung des Bundes zuständiges Organ erfolgen (zB Bezugszahlungen, Mehrleistungsvergütungen, Reiserechnungen), oder
Belege laufende Leistungsinanspruchnahmen mit periodischen Abrechnungen (zB Energiebezüge, Betriebskosten) enthalten, oder
Belege sich auf gleichbleibende wiederkehrende Zahlungen auf Grund von Verträgen beziehen (zB Mieten, Raten, Leasingzahlungen)
und die im Beleg ausgewiesene betragliche Höhe glaubhaft erscheint und sonst keine Gründe dagegensprechen.
(3)Absatz 3,Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit ist von einem Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse vorzunehmen, sofern diese nicht gleichzeitig bei der sachlichen Prüfung gemäß § 112 mitbesorgt wurde.Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit ist von einem Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse vorzunehmen, sofern diese nicht gleichzeitig bei der sachlichen Prüfung gemäß Paragraph 112, mitbesorgt wurde.
(4)Absatz 4,Bei der Änderung des Endbetrages eines Beleges ist anstatt des Vermerkes „Rechnerisch richtig'' der Vermerk „Richtiggestellt auf
. . S'' anzubringen. Der richtiggestellte Betrag ist nur in Ziffern anzuschreiben. Dem Empfangsberechtigten ist die Änderung des Endbetrages - insbesondere bei Betragsherabsetzung - in geeigneter Weise mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß bei solchen Maßnahmen anzuwenden, die zu einer Einnahme des Bundes führen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12054923
Alte Dokumentnummer
N3199654417J