Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Prüfung der Anordnung
§ 115. (1) Die in der Buchhaltung oder Kasse einlangenden Anordnungen (Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, Bestellscheine, Bestellschreiben u. dgl.) sind auf ihre Übereinstimmung mit den Haushalts- und sonstigen Vorschriften zu prüfen (§ 91 BHG). Anordnungen, denen Aufträge des Bundes an Dritte zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) zugrunde liegen, sind auch dahingehend zu prüfen, ob die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften für die Vergabe von Leistungen eingehalten wurden.Paragraph 115, (1) Die in der Buchhaltung oder Kasse einlangenden Anordnungen (Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, Bestellscheine, Bestellschreiben u. dgl.) sind auf ihre Übereinstimmung mit den Haushalts- und sonstigen Vorschriften zu prüfen (Paragraph 91, BHG). Anordnungen, denen Aufträge des Bundes an Dritte zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) zugrunde liegen, sind auch dahingehend zu prüfen, ob die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften für die Vergabe von Leistungen eingehalten wurden.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Unterlagen und deren Vollständigkeit, auf die Richtigkeit der Anordnungen, auf die Bescheinigung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit sowie auf die Einhaltung der Voranschlagsbeträge und des finanziellen Wirkungsbereiches zu beziehen. Die Prüfung des verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrages (§ 27) beschränkt sich grundsätzlich auf dessen formgerechte Beschaffenheit gemäß der nach § 56 Abs. 1 erlassenen Sondervorschrift.Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Unterlagen und deren Vollständigkeit, auf die Richtigkeit der Anordnungen, auf die Bescheinigung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit sowie auf die Einhaltung der Voranschlagsbeträge und des finanziellen Wirkungsbereiches zu beziehen. Die Prüfung des verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrages (Paragraph 27,) beschränkt sich grundsätzlich auf dessen formgerechte Beschaffenheit gemäß der nach Paragraph 56, Absatz eins, erlassenen Sondervorschrift.
(3)Absatz 3,Bei der Vorlage von Rechnungen über angeschaffte bewegliche oder unbewegliche Sachen hat die Buchhaltung oder Kasse auf den Vermerk über die erfolgte Aufnahme in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen im Sinne der Bestimmungen des § 112 Abs. 4 und 5 zu achten. Sie hat sich durch ausreichende Stichproben (zB anläßlich von Nachprüfungen gemäß § 119) von der Richtigkeit der Vermerke zu überzeugen.Bei der Vorlage von Rechnungen über angeschaffte bewegliche oder unbewegliche Sachen hat die Buchhaltung oder Kasse auf den Vermerk über die erfolgte Aufnahme in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 4 und 5 zu achten. Sie hat sich durch ausreichende Stichproben (zB anläßlich von Nachprüfungen gemäß Paragraph 119,) von der Richtigkeit der Vermerke zu überzeugen.
(4)Absatz 4,Bei Beanstandungen von Anordnungen ist nach den Bestimmungen des § 21 vorzugehen.Bei Beanstandungen von Anordnungen ist nach den Bestimmungen des Paragraph 21, vorzugehen.
(5)Absatz 5,Die Durchführung der Prüfung der Anordnungen ist vom ausführenden Bediensteten auf der Anordnung mit Unterschrift oder Namenszeichen zu bestätigen. Es ist zulässig, die Prüfung der Anordnung anläßlich der Kontierung mitzubesorgen; in diesem Fall ist die Bestätigung der Kontierung zugleich die Bestätigung für die Prüfung der Anordnung.
(6)Absatz 6,Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß von den Wirtschaftsstellen hinsichtlich der gemäß § 39 erlassenen Zu- und Abgangsanordnungen anzuwenden.Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß von den Wirtschaftsstellen hinsichtlich der gemäß Paragraph 39, erlassenen Zu- und Abgangsanordnungen anzuwenden.
Schlagworte
ZVA, Zugangsanordnung
Dokumentnummer
NOR12050354
Alte Dokumentnummer
N3198910332J