Rechtstracker.at

§ 116 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11601.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 11601.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Prüfung der Kontierung

Paragraph 116, (1) Die nach den Bestimmungen des Paragraph 115, vollziehbaren Anordnungen sind von der Buchhaltung oder Kasse um die erforderlichen Berechnungs- und Verrechnungsdaten zu ergänzen (kontieren). Die vom Anordnungsbefugten und von der Buchhaltung oder Kasse kontierten Daten sind von einem anderen Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse zu prüfen. Die Prüfung hat an Hand der Kontierungsgrundlagen, insbesondere der Geschäftsstücke, Belege, Teilhefte und des Kontenplanes, die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Kontierung sicherzustellen.

  1. Absatz 2,Die Durchführung der Kontierungsprüfung ist vom ausführenden Bediensteten mit Unterschrift oder Namenszeichen auf den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen zu bestätigen. Die gesonderte Durchführung der Kontierungsprüfung und deren Bestätigung können bei Ersatzaufträgen gemäß Paragraph 29, entfallen, wenn die Prüfung bei der Unterfertigung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages mitbesorgt wird.
  2. Absatz 3,Werden bei der Prüfung Mängel oder Unrichtigkeiten festgestellt, dann sind diese dem mit der Kontierung betrauten Bediensteten zur Richtigstellung mitzuteilen. Dieser Bedienstete hat auf Grund der Unterlagen die Kontierung vorschriftsmäßig durchzuführen. Berichtigungen, die sich auf die Person des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten beziehen, sind vom Prüfungsorgan gesondert zu bestätigen.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins bis 3 sind auch anzuwenden, wenn von der Buchhaltung sonstige Daten erfaßt werden, die zur Weitergabe an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ bestimmt sind.

Schlagworte

Berechnungsdaten, ZVA, Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051615

Alte Dokumentnummer

N3199219769J