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§ 119 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.03.1992 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11901.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 11901.04.199230.04.1996 § → § BGBl. Nr. 180/1992
§ 11901.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992danach: BGBl. Nr. 180/1992

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Nachprüfung der Gebarung

Paragraph 119, (1) Die Geld-, Wertpapier- und sonstige Sachenverrechnung des anweisenden Organs selbst und der diesem nachgeordneten Organe sowie der vom anweisenden Organ verwalteten Rechtsträger sind von der Buchhaltung oder Kasse einer Nachprüfung zu unterziehen; diese Nachprüfung ist von der Buchhaltung oder Kasse selbständig durchzuführen und bedarf keines besonderen Prüfungsauftrages. Die Zuständigkeit der Buchhaltung oder Kasse für die Nachprüfung richtet sich nach dem anweisenden Organ für das die Buchhaltungs- oder Kassengeschäfte besorgt werden. Die Nachprüfung ist auf Grund der Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen sowie sonstigen Belege über die vollzogenen Gebarungen vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Bei der Nachprüfung ist festzustellen, ob die Verrechnung und der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Verrechnungsunterlagen ordnungsgemäß und vollständig vorhanden sowie mit den Prüfungsvermerken gemäß den Paragraphen 112 und 113 versehen, formgerecht beschaffen und rechnerisch richtig sind. Die Nachprüfung soll auch die Einhaltung der bestehenden Vorschriften einschließen, allfällige Unrichtigkeiten, Verstöße, Ordnungswidrigkeiten, die bestimmungswidrige Verwendung von Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Sachen sowie verschwiegene Gebarungen aufdecken und die Übereinstimmung der Bestände an Geld, Wertpapieren, Vorräten und sonstigen Sachen mit den zugehörigen Aufschreibungen feststellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob alles buchmäßig erfaßt wurde, das zu Forderungen und Einnahmen des Bundes führt.
  2. Absatz 3,Die Nachprüfung ist grundsätzlich stichprobenweise vorzunehmen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt oder vermutet, so ist die Nachprüfung auf die gesamte Gebarung auszudehnen.
  3. Absatz 4,Über jede Nachprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der den Zeitpunkt der Prüfung, den Namen des Prüfungsorgans, den Prüfungszeitraum und den Prüfungsgegenstand, die wesentlichen Feststellungen sowie allfällige Termine für Gegenäußerungen bzw. die Vornahme von notwendigen Veranlassungen zu enthalten hat.
  4. Absatz 5,Bei der Gebarung, die durch die Buchhaltung oder Kasse unmittelbar im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) durchgeführt wurde und daher geprüft ist, beschränkt sich die Nachprüfung auf die Feststellung, ob die vollzogene Gebarung mit dem von der Buchhaltung oder Kasse eingeleiteten Zahlungsvollzug übereinstimmt. Zugleich ist darauf zu achten, daß das für die Verrechnung und für die Einleitung des Zahlungsvollzuges bestimmte Verfahren eingehalten und insbesondere die zur Hintanhaltung von Verstößen und Unregelmäßigkeiten angeordneten Sicherheitsvorkehrungen beachtet wurden.
  5. Absatz 6,Bei Abbuchungen, welche die Kreditunternehmungen (Banken) kraft ihrer Geschäftsbestimmungen oder kraft bestehender Vereinbarungen ohne scheckmäßige Aufträge der Buchhaltung oder Kasse durchgeführt haben (zB Dauer- und Einziehungsaufträge), hat die Buchhaltung oder Kasse auch die ihr sonst bei der Einleitung des Zahlungsvollzuges obliegende Prüfung auf Grund der allenfalls zu beschaffenden Verrechnungsunterlagen im nachhinein vorzunehmen.
  6. Absatz 7,Die bei der Nachprüfung festgestellten Bemessungs-, Rechenfehler und sonstigen Mängel sind von Amts wegen sowohl gegenüber Dienststellen als auch gegenüber Dritten nicht zu verfolgen, wenn sie - einzeln oder innerhalb des Zeitraumes, für den eine Rechnung gelegt wird - gegenüber derselben Person zusammen 100 S nicht übersteigen.
  7. Absatz 8,Bei allen Amtshandlungen des anweisenden Organs, welche auch die Geld-, Wertpapier- oder Sachengebarung zum Gegenstand haben, ist die Buchhaltung oder Kasse zur Mitwirkung heranzuziehen. Solche Amtshandlungen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Kassen- und Amtsuntersuchungen;
    2. Ziffer 2
      endgültige Amtsübergaben zwischen Bediensteten, die mit einer Geld-, Wertpapier- oder Sachengebarung betraut sind;
    3. Ziffer 3
      Inventarüberprüfungen;
    4. Ziffer 4
      Untersuchungen in Fällen des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten u. dgl.;
    5. Ziffer 5
      Wiederherstellung der Ordnung einer in Unordnung geratenen Rechnungsführung;
    6. Ziffer 6
      Prüfung von Förderungen aus Bundesmitteln.

Schlagworte

Verrechnung, Geldverrechnung, Wertpapierverrechnung, Buchhaltungsgeschäft, Verrechnungsunterlagen, Dauerauftrag, Bemessungsfehler, Gebarung, Geldgebarung, Wertpapiergebarung

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050358

Alte Dokumentnummer

N3198910336J