Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter
§ 15. (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe errichten und Beteiligungen im In- und Ausland nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.Paragraph 15, (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe errichten und Beteiligungen im In- und Ausland nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsleiter des Konzessionärs dürfen Beteiligungen an Betrieben, die ausschließlich oder überwiegend im Glücksspielwesen tätig sind, nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn durch die Beteiligung ein Nachteil für den Bund oder den Konzessionär zu erwarten ist.
Dokumentnummer
NOR12050478
Alte Dokumentnummer
N3198910891H