Rechtstracker.at

§ 15 GSpG

Fassungen
01.11.1993 bis 19.07.2010 — BGBl. Nr. 695/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute31.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 117/2016
§ 1520.07.201030.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 54/2010
§ 1501.11.199319.07.2010 § → § BGBl. Nr. 695/1993
§ 1501.01.199031.10.1993 BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 695/1993

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 695/1993

Außerkrafttretensdatum

19.07.2010danach: BGBl. I Nr. 54/2010

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung ist das direkte oder indirekte Halten eines Anteiles am Eigenkapital eines anderen Unternehmens, dessen Jahresabschluß gemäß Paragraph 244, HGB in den Konzernabschluß des Konzessionärs einzubeziehen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird.
  2. Absatz 2,Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12052641

Alte Dokumentnummer

N3199330670J