Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
§ 29. (1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Geschäftsleitung des Konzessionärs gelegen ist.Paragraph 29, (1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Geschäftsleitung des Konzessionärs gelegen ist.
(2)Absatz 2,Die Spielbankabgabe ist am 10. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern im Wege der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung eine nach Spielbanken gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Steuererklärung.
(3)Absatz 3,Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Abrechnung (Abs. 2) unterläßt oder wenn diese als unvollständig oder unrichtig befunden wird.Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Abrechnung (Absatz 2,) unterläßt oder wenn diese als unvollständig oder unrichtig befunden wird.
(4)Absatz 4,Auf die Umrechnung von Tagesspieleinnahmen in fremder Währung findet § 10 Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, sinngemäß Anwendung.Auf die Umrechnung von Tagesspieleinnahmen in fremder Währung findet Paragraph 10, Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221, sinngemäß Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12050492
Alte Dokumentnummer
N3198910905H