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§ 29 GSpG

Fassungen
01.10.1997 bis 19.07.2010 — BGBl. I Nr. 69/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute07.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 187/2022
§ 2901.01.202106.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 2923.07.201931.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 2931.12.201622.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
§ 2931.12.201030.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 2920.07.201030.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 54/2010
§ 2901.10.199719.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 69/1997
§ 2901.04.199130.09.1997 § → § BGBl. Nr. 344/1991
§ 2901.01.199031.03.1991 BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 69/1997

Außerkrafttretensdatum

19.07.2010danach: BGBl. I Nr. 54/2010

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Für die Erhebung der Spielbankabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Geschäftsleitung des Konzessionärs gelegen ist.
  2. Absatz 2,Die Spielbankabgabe ist am 10. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine nach Spielbanken gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.
  3. Absatz 3,Das Finanzamt ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung, BGBL. Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb der Spielbank zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes zu Überwachungszwecken während der Spielzeit in den Räumen, in denen die Spiele stattfinden, anwesend sein. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu Paragraph 14, Absatz 5, BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Auf die Umrechnung von Tagesspieleinnahmen in fremder Währung findet Paragraph 10, Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221, sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Personalaufwand, BGBl. Nr. 221/1980

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12055887

alte Dokumentnummer

N3199715769A