Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 620/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
Sonstige Ausspielungen
Sonstige Nummernlotterien
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
(2)Absatz 2,Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:
Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;
Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;
gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Dokumentnummer
NOR12050495
alte Dokumentnummer
N3198910908H