Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
Lotterien ohne Erwerbszweck
Sonstige Nummernlotterien
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
(2)Absatz 2,Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:
Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;
Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;
gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40119841