Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Tombolaspiele
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Tombolaspiele sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Tombolakarten) drei Reihen zu je fünf verschiedenen Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 90 enthalten und die Treffer mit jenen Tombolakarten erzielt werden können, die eine nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete Zahlenkombination (Gewinnkombination) aufweisen, wobei die Zahlen dieser Kombination in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
(2)Absatz 2,Als Gewinnkombination können in den Spielbedingungen festgesetzt werden:
Ambo (zwei Zahlen in einer Reihe),
Terno (drei Zahlen in einer Reihe),
Quaterno (vier Zahlen in einer Reihe),
Quinterno (alle Zahlen in einer Reihe),
Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen),
Tombola (alle fünfzehn Zahlen einer Tombolakarte).
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12050496
alte Dokumentnummer
N3198910909H