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§ 33 GSpG

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 620/1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Tombolaspiele

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Tombolaspiele sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Tombolakarten) drei Reihen zu je fünf verschiedenen Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 90 enthalten und die Treffer mit jenen Tombolakarten erzielt werden können, die eine nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete Zahlenkombination (Gewinnkombination) aufweisen, wobei die Zahlen dieser Kombination in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
  2. Absatz 2,Als Gewinnkombination können in den Spielbedingungen festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Ambo (zwei Zahlen in einer Reihe),
    2. Ziffer 2
      Terno (drei Zahlen in einer Reihe),
    3. Ziffer 3
      Quaterno (vier Zahlen in einer Reihe),
    4. Ziffer 4
      Quinterno (alle Zahlen in einer Reihe),
    5. Ziffer 5
      Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen),
    6. Ziffer 6
      Tombola (alle fünfzehn Zahlen einer Tombolakarte).

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050496

alte Dokumentnummer

N3198910909H