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§ 38 GSpG

Fassungen
01.01.1990 bis 31.03.1991 — BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.04.1991 § → § BGBl. Nr. 344/1991
§ 3801.01.199031.03.1991 BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 620/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1991danach: BGBl. Nr. 344/1991

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 38, Die Bewilligung gemäß Paragraph 36, ist zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu erwarten ist,
  2. Ziffer 2
    keine Umstände vorliegen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung mitwirkenden oder für die Veranstaltung verantwortlichen Personen sprechen,
  3. Ziffer 3
    die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben (Paragraph 48,) der letzten dem Antragsteller bewilligten Ausspielung anerkannt und eine widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses festgestellt wurde,
  4. Ziffer 4
    die Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, nachgewiesen wurde und
  5. Ziffer 5
    seit dem Ziehungstermin der letzten vom Antragsteller durchgeführten gleichartigen Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin bei Lotterien neun Monate und bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sechs Monate verflossen sind.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050501

Alte Dokumentnummer

N3198910914H