Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
§ 38. Die Bewilligung gemäß § 36 ist zu erteilen, wenn Paragraph 38, Die Bewilligung gemäß Paragraph 36, ist zu erteilen, wenn
eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu erwarten ist,
keine Umstände vorliegen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung mitwirkenden oder für die Veranstaltung verantwortlichen Personen sprechen,
die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben (§ 48) der letzten dem Antragsteller bewilligten Ausspielung anerkannt und eine widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses festgestellt wurde,die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben (Paragraph 48,) der letzten dem Antragsteller bewilligten Ausspielung anerkannt und eine widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses festgestellt wurde,
die Sicherheitsleistung gemäß § 42 Abs. 3 nachgewiesen wurde unddie Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, nachgewiesen wurde und
seit dem Ziehungstermin der letzten vom Antragsteller durchgeführten gleichartigen Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin bei Lotterien neun Monate und bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sechs Monate verflossen sind.
Dokumentnummer
NOR12050501
Alte Dokumentnummer
N3198910914H