Rechtstracker.at

§ 38 GSpG

Fassungen
ab 01.04.1991 — BGBl. Nr. 344/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.04.1991 § → § BGBl. Nr. 344/1991
§ 3801.01.199031.03.1991 BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.04.1991BGBl. Nr. 344/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 38,

Die Bewilligung gemäß Paragraph 36, ist zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu erwarten ist,
  2. Ziffer 2
    keine Umstände vorliegen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung mitwirkenden oder für die Veranstaltung verantwortlichen Personen sprechen,
  3. Ziffer 3
    der Antragsteller die Richtigkeit der Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der letzten dem Antragsteller bewilligten Ausspielung und die widmungsgemäße Verwendung ihres Reinertrages von einem öffentlichen Notar überprüfen ließ und hiefür einen Kontrollvermerk erhalten hat,
  4. Ziffer 4
    die Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, nachgewiesen wurde und
  5. Ziffer 5
    seit dem Ziehungstermin der letzten vom Antragsteller durchgeführten gleichartigen Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin bei Lotterien neun Monate und bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sechs Monate verflossen sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12051262

Alte Dokumentnummer

N3199116120J