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§ 48 GSpG

Fassungen
01.01.1990 bis 31.03.1991 — BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 4831.12.201031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 4801.04.199130.12.2010 § → § BGBl. Nr. 344/1991
§ 4801.01.199031.03.1991 BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 620/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1991danach: BGBl. Nr. 344/1991

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 48, (1) Der Veranstalter hat über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses einer Ausspielung, die gemäß Paragraph 46, unter Aufsicht gestellt worden ist, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung gegenüber Rechnung zu legen.

  1. Absatz 2,Bei sonstigen Nummernlotterien ist die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben (Absatz eins,) innerhalb eines Monates nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen innerhalb eines Monates nach Ziehung vorzulegen. Die Frist für die Einbringung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung des Reinerträgnisses ist von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung jeweils unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes festzusetzen.
  2. Absatz 3,Das Ergebnis der Überprüfung der Abrechnung (Absatz eins,) ist dem Veranstalter, der Bewilligungsbehörde und, wenn sich eine Beanstandung ergab, auch dem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050511

alte Dokumentnummer

N3198910924H