Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Der Veranstalter hat über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße Verwendung des Reinertrages einer sonstigen Ausspielung binnen dreier Monate nach der Ziehung eine Abrechnung zu erstellen. Die Gebarung der sonstigen Ausspielung ist von einem vom Veranstalter bestellten öffentlichen Notar auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Die Prüfung hat auch die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 bestellten öffentlichen Notare haben der Bewilligungsbehörde bei sonstigen Nummernlotterien innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen innerhalb von vier Monaten nach der Ziehung über das Ergebnis der Überprüfung nach Abs. 1 schriftlich zu berichten. Im Falle von Beanstandungen ist mit innerhalb der vorgenannten Fristen auch an das nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern zuständige Finanzamt zu berichten.Die gemäß Absatz eins, bestellten öffentlichen Notare haben der Bewilligungsbehörde bei sonstigen Nummernlotterien innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen innerhalb von vier Monaten nach der Ziehung über das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz eins, schriftlich zu berichten. Im Falle von Beanstandungen ist mit innerhalb der vorgenannten Fristen auch an das nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern zuständige Finanzamt zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
NOR12051267
Alte Dokumentnummer
N3199116125J