Rechtstracker.at

§ 48 GSpG

Fassungen
01.04.1991 bis 30.12.2010 — BGBl. Nr. 344/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 4831.12.201031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 4801.04.199130.12.2010 § → § BGBl. Nr. 344/1991
§ 4801.01.199031.03.1991 BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.04.1991BGBl. Nr. 344/1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Der Veranstalter hat über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße Verwendung des Reinertrages einer sonstigen Ausspielung binnen dreier Monate nach der Ziehung eine Abrechnung zu erstellen. Die Gebarung der sonstigen Ausspielung ist von einem vom Veranstalter bestellten öffentlichen Notar auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Die Prüfung hat auch die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, bestellten öffentlichen Notare haben der Bewilligungsbehörde bei sonstigen Nummernlotterien innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen innerhalb von vier Monaten nach der Ziehung über das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz eins, schriftlich zu berichten. Im Falle von Beanstandungen ist mit innerhalb der vorgenannten Fristen auch an das nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern zuständige Finanzamt zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12051267

Alte Dokumentnummer

N3199116125J