Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
Teilnahme an ausländischen Glücksspielen
§ 56. (1) Verboten ist:Paragraph 56, (1) Verboten ist:
Die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden;
das Einsammeln von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland;
die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen für ausländische Glücksspiele im Inland.
(2)Absatz 2,Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.Der Verstoß gegen die in Absatz eins, enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.
Dokumentnummer
NOR12050519
Alte Dokumentnummer
N3198910932H