Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1989Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Haushaltsleitende und anweisende Organe
§ 5. (1) Haushaltsleitende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 5, (1) Haushaltsleitende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Präsident des Bundesrates;
der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, der Präsident des Rechnungshofes;
der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind.
(2)Absatz 2,Anweisende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die im Abs. 1 genannten Organe;die im Absatz eins, genannten Organe;
die Landeshauptmänner, soweit sie als Organe des Bundes tätig werden;
die geschäftsführenden Organe der Bundesbetriebe (§ 4 Abs. 5);die geschäftsführenden Organe der Bundesbetriebe (Paragraph 4, Absatz 5,);
Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung Aufgaben gemäß Abs. 4 übertragen sind;Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung Aufgaben gemäß Absatz 4, übertragen sind;
alle übrigen Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einzelne der im Abs. 4 genannten Aufgaben übertragen sind und die in einem Abrechnungsverhältnis zu einem anderen Organ stehen (anweisungsermächtigte Organe).alle übrigen Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einzelne der im Absatz 4, genannten Aufgaben übertragen sind und die in einem Abrechnungsverhältnis zu einem anderen Organ stehen (anweisungsermächtigte Organe).
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind
die Mitwirkung an der Erstellung der Budgetprognose (§ 12) und des Investitionsprogramms (§ 13);die Mitwirkung an der Erstellung der Budgetprognose (Paragraph 12,) und des Investitionsprogramms (Paragraph 13,);
die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30) und des Entwurfes des Stellenplanes (§ 31);die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (Paragraph 30,) und des Entwurfes des Stellenplanes (Paragraph 31,);
die Übermittlung von Unterlagen für die Durchführung des Stellenplanes an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen;
die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51);die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (Paragraph 51,);
die Überwachung der Inanspruchnahme der Voranschlagsbeträge;
die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Abschlußrechnungen (§§ 93 bis 96 und 98).die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (Paragraphen 83 bis 86) und ihrer Abschlußrechnungen (Paragraphen 93 bis 96 und 98).
Das haushaltsleitende Organ kann für Bundesbetriebe unter Beachtung ihrer Besonderheiten im Sinne des § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile seiner Aufgaben gemäß Z 1 bis 6 an die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes übertragen; von solchen Übertragungen ist der Rechnungshof vom haushaltsleitenden Organ zu verständigen.Das haushaltsleitende Organ kann für Bundesbetriebe unter Beachtung ihrer Besonderheiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile seiner Aufgaben gemäß Ziffer eins bis 6 an die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes übertragen; von solchen Übertragungen ist der Rechnungshof vom haushaltsleitenden Organ zu verständigen.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben der anweisenden Organe sind
die Mitwirkung an den im Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Aufgaben;die Mitwirkung an den im Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten Aufgaben;
die Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einnahmen anzunehmen, Ausgaben zu leisten oder Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;
die Begründung und Aufhebung von Berechtigungen und Forderungen sowie von Verpflichtungen und Schulden des Bundes;
die Anordnung der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens.
(5)Absatz 5,Von den im Abs. 1 Z 3 genannten haushaltsleitenden Organen sind für die Besorgung der im Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Aufgaben Haushaltsreferenten zu bestellen.Von den im Absatz eins, Ziffer 3, genannten haushaltsleitenden Organen sind für die Besorgung der im Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Aufgaben Haushaltsreferenten zu bestellen.
(6)Absatz 6,Zur Besorgung der im Abs. 4 Z 2 bis 4 genannten Aufgaben soll bei jedem anweisenden Organ für jede einzelne seiner Voranschlagsposten jeweils nur eine Organisationseinheit bestellt werden.Zur Besorgung der im Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 genannten Aufgaben soll bei jedem anweisenden Organ für jede einzelne seiner Voranschlagsposten jeweils nur eine Organisationseinheit bestellt werden.
Schlagworte
Prognose, Referent
Dokumentnummer
NOR12050561
Alte Dokumentnummer
N3198911307H