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§ 5 BHG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 626/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.10.201031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 67/2010 · aufgehoben
§ 501.01.200930.09.2010 § → § —
§ 501.01.200731.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 89/2006
§ 501.01.200231.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 8/2002
§ 501.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 530.12.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 501.01.199929.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 30/1999
§ 501.01.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
§ 501.01.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 626/1994
§ 501.01.199331.12.1994 § → § BGBl. Nr. 763/1992
§ 501.01.198931.12.1992 § → § BGBl. Nr. 619/1989
§ 501.01.198731.12.1988 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 626/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 130/1997

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Haushaltsleitende und anweisende Organe

Paragraph 5, (1) Haushaltsleitende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Präsident des Bundesrates;
  2. Ziffer 2
    der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, der Präsident des Rechnungshofes;
  3. Ziffer 3
    der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind.
  1. Absatz 2,Anweisende Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, genannten Organe;
    2. Ziffer 2
      die Landeshauptmänner, soweit sie als Organe des Bundes tätig werden;
    3. Ziffer 3
      die geschäftsführenden Organe der Bundesbetriebe (Paragraph 4, Absatz 5,);
    4. Ziffer 4
      Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung Aufgaben gemäß Absatz 4, übertragen sind;
    5. Ziffer 5
      alle übrigen Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einzelne der im Absatz 4, genannten Aufgaben übertragen sind und die in einem Abrechnungsverhältnis zu einem anderen Organ stehen (anweisungsermächtigte Organe);
    6. Ziffer 6
      die Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,,
    7. Ziffer 7
      die Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind
    1. Ziffer eins
      die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen, einschließlich der finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den Zeitraum des laufenden und der nächsten drei Finanzjahre;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an der Erstellung des Budgetprogrammes (Paragraph 12,) und des Budgetberichtes (Paragraph 13,);
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (Paragraph 30,) und des Stellenplanentwurfes (Paragraph 31,);
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung von Unterlagen für die Erstellung des Stellenplanes an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen;
    5. Ziffer 5
      die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (Paragraph 51,);
    6. Ziffer 6
      die Überwachung der Inanspruchnahme der Voranschlagsbeträge;
    7. Ziffer 7
      die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (Paragraphen 83 bis 86) und ihrer Abschlußrechnungen (Paragraphen 93 bis 96 und 98).
    Das haushaltsleitende Organ kann für Bundesbetriebe unter Beachtung ihrer Besonderheiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile seiner Aufgaben gemäß Ziffer eins bis 7 an die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes übertragen; von solchen Übertragungen ist der Rechnungshof vom haushaltsleitenden Organ zu verständigen.
  3. Absatz 4,Die Aufgaben der anweisenden Organe sind
    1. Ziffer eins
      die Mitwirkung an den im Absatz 3, Ziffer eins bis 7 genannten Aufgaben;
    2. Ziffer 2
      die Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einnahmen anzunehmen, Ausgaben zu leisten oder Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;
    3. Ziffer 3
      die Begründung und Aufhebung von Berechtigungen und Forderungen sowie von Verpflichtungen und Schulden des Bundes;
    4. Ziffer 4
      die Anordnung der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens.
  4. Absatz 5,Von den im Absatz eins, Ziffer 3, genannten haushaltsleitenden Organen sind für die Besorgung der im Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten Aufgaben Haushaltsreferenten zu bestellen.
  5. Absatz 6,Zur Besorgung der im Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 genannten Aufgaben soll bei jedem anweisenden Organ für jede einzelne seiner Voranschlagsposten jeweils nur eine Organisationseinheit bestellt werden.

Schlagworte

Prognose, Referent, Zugang

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12053942

Alte Dokumentnummer

N3199440756J