Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zölle - vorläufige Zollmaßnahmen des GATT (Uruguay-Runde)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1989Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 4. Die in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Zollsätze sind als Vorleistung auf die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde) vorzunehmenden Zollsenkungen vorerst bis 31. Dezember 1991 anzuwenden. Sie sind bei der Festlegung der Zollsenkungen zum Abschluß der Handelsverhandlungen zu berücksichtigen. Paragraph 4, Die in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Zollsätze sind als Vorleistung auf die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde) vorzunehmenden Zollsenkungen vorerst bis 31. Dezember 1991 anzuwenden. Sie sind bei der Festlegung der Zollsenkungen zum Abschluß der Handelsverhandlungen zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12050588
Alte Dokumentnummer
N3198911602F