Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zölle - vorläufige Zollmaßnahmen des GATT (Uruguay-Runde)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 4. Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgelegten Zollsätze sind als Vorleistung auf die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde) vorzunehmenden Zollsenkungen bis 31. Dezember 1995 anzuwenden. Sie sind bei der Festlegung der Zollsenkungen zum Abschluß der Handelsverhandlungen zu berücksichtigen. Paragraph 4, Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgelegten Zollsätze sind als Vorleistung auf die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde) vorzunehmenden Zollsenkungen bis 31. Dezember 1995 anzuwenden. Sie sind bei der Festlegung der Zollsenkungen zum Abschluß der Handelsverhandlungen zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12053571
Alte Dokumentnummer
N3199433481J