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Art. 2 BFG 1990

Fassungen
01.01.1990 bis 13.07.1990 — BGBl. Nr. 1/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 214.07.199031.12.2018 § → § BGBl. Nr. 418/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 201.01.199013.07.1990 BGBl. Nr. 1/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 1/1990

Außerkrafttretensdatum

13.07.1990danach: BGBl. Nr. 418/1990

Abkürzung

BFG 1990

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch zwei. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins, ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Finanzschulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen, abzüglich der Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Finanzschulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1990 für die Rückzahlung von Finanzschulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 BHG sowie Artikel römisch fünf und römisch sechs herangezogen werden; der Höchstbetrag bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1985,, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins und 2, gemäß Artikel römisch sieben und gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, BHG beim Voranschlagsansatz 1/15537 bis zu 200 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme nach Paragraph 64, Absatz 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 in der jeweils geltenden Fassung, ergeben.

Gesetzesnummer

10004645

Dokumentnummer

NOR12050709

Alte Dokumentnummer

N3199010564H