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Art. 2 BFG 1990

Fassungen
14.07.1990 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 418/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 214.07.199031.12.2018 § → § BGBl. Nr. 418/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 201.01.199013.07.1990 BGBl. Nr. 1/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

14.07.1990BGBl. Nr. 418/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BFG 1990

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch zwei. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins, ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Finanzschulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen, abzüglich der Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Finanzschulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1990 für die Rückzahlung von Finanzschulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 BHG sowie Artikel römisch fünf und römisch sechs herangezogen werden; der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1985,, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen

  1. Ziffer eins
    gemäß Artikel römisch drei,;
  2. Ziffer 2
    gemäß Artikel römisch sieben, Ziffer eins bis 6;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, BHG beim Voranschlagsansatz 1/15537 bis zu 200 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme nach Paragraph 64, Absatz 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung und
  4. Ziffer 4
    gemäß Artikel römisch sieben, Ziffer 7 und Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, BHG bei den Voranschlagsansätzen des allgemeinen Haushaltes des Kapitels 59 bis zu einem Betrag von jeweils 500 Millionen Schilling für infolge der Marktentwicklung entstehende, unvorhersehbare Kostensteigerungen bei kurzfristigen Verpflichtungen und Finanzschulden ergeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1990

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004645

Dokumentnummer

NOR12050835

Alte Dokumentnummer

N3199011777H