Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 763/1992Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,
von der ÖBFA Auskünfte über alle Geschäftsfälle und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu verlangen,
jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der ÖBFA Einschau zu nehmen und hiezu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen und
den Abschlußprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen mit Überprüfungen im Sinne der Z 2 zu beauftragen.den Abschlußprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen mit Überprüfungen im Sinne der Ziffer 2, zu beauftragen.
(2)Absatz 2,Der geprüfte Jahresabschluß und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die ÖBFA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR12051475
alte Dokumentnummer
N3199214964L