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§ 8 BFinG

Fassungen
ab 19.08.2010 — BGBl. I Nr. 67/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute19.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 67/2010
§ 805.12.199218.08.2010 BGBl. Nr. 763/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.08.2010BGBl. I Nr. 67/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFinG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,
    1. Ziffer eins
      von der ÖBFA Auskünfte über alle Geschäftsfälle und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu verlangen,
    2. Ziffer 2
      jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der ÖBFA Einschau zu nehmen und hiezu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen,
    3. Ziffer 3
      den Abschlussprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen gegen Kostenersatz durch die ÖBFA mit Überprüfungen im Sinne der Ziffer 2, zu beauftragen und
    4. Ziffer 4
      die interne Revision des Bundesministers für Finanzen mit der Prüfung der ÖBFA gegen Kostenersatz durch diese zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Der geprüfte Jahresabschluß und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die ÖBFA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10004716

Dokumentnummer

NOR40120556