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§ 21

Fassungen
01.01.1989 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 22/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 72/2000
§ 2101.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
§ 2121.08.199631.12.1998 § → § BGBl. Nr. 425/1996
§ 2101.01.198920.08.1996 BGBl. Nr. 22/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 22/1992

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996danach: BGBl. Nr. 425/1996

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Silbermünzen im Nennwert von 25, 50, 100 und 500 S an, die bis zum 31. Dezember 1988 ausgegeben wurden und die nicht nach Paragraph 10, eingezogen wurden, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt,
    1. Ziffer eins
      diese Silbermünzen dem Bund zurückzustellen,
    2. Ziffer 2
      die Nennwerte der angesammelten Silbermünzen in eine unverzinste Forderung gegen den Bund einzustellen und
    3. Ziffer 3
      diese Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (Paragraph 62, Absatz eins, des Nationalbankgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,) in ihre Aktiven einzustellen.
    Die dem Bund zurückgestellten Silbermünzen sind einzuschmelzen, der Einschmelzerlös ist zur Tilgung der nach dem ersten Satz entstandenen Bundesschuld zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der Bund hat die nach Absatz eins, entstehende Schuld abzüglich jenes Betrages, der 7,5 vH des Nennwertes des Umlaufs der betroffenen Silbermünzen entspricht und nicht in die Tilgung mit einzubeziehen ist, beginnend ab 1992 in jährlichen Raten zu 80 Millionen Schilling zu tilgen. Zum Zweck dieser Tilgung hat die Oesterreichische Nationalbank die Auszahlung des Reingewinnanteiles des Bundes gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Nationalbankgesetz entsprechend zu verringern.
  3. Absatz 3,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank oder ein späterer Erwerber der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft haben alles zu unternehmen, um ein Ansammeln von Silbermünzen nach Absatz eins, zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR12051534

alte Dokumentnummer

N3199218683J