Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 72/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 72/2000
§ 2101.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
§ 2121.08.199631.12.1998 § → § BGBl. Nr. 425/1996
§ 2101.01.198920.08.1996 BGBl. Nr. 22/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 72/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Silbermünzen im Nennwert von 25, 50, 100 und 500 S an, die bis zum 31. Dezember 1988 ausgegeben wurden, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt,
    1. Ziffer eins
      diese Silbermünzen dem Bund zurückzustellen,
    2. Ziffer 2
      die Nennwerte der angesammelten Silbermünzen in eine unverzinste Forderung gegen den Bund einzustellen.
    Die dem Bund zurückgestellten Silbermünzen sind einzuschmelzen, der Einschmelzerlös ist zur Tilgung der nach dem ersten Satz entstandenen Bundesschuld zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der Bund hat die nach Absatz eins, entstehende Schuld abzüglich jenes Betrages, der 7,5 vH des Nennwertes des Umlaufs der betroffenen Silbermünzen entspricht und nicht in die Tilgung mit einzubeziehen ist, beginnend ab 1992 in jährlichen Raten zu 5 813 800 Euro zu tilgen. Der Bund hat die am 31. Dezember 2040 noch bestehende tilgbare Schuld im Jahre 2041 und in den vier Folgejahren in gleichen jährlichen Raten zu tilgen. Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank nach dem 31. Dezember 2040 weitere Silbermünzen gemäß Absatz eins, an, so ist darauf Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die daraus entstehende tilgbare Bundesschuld vom Bund unverzüglich nach Aufforderung durch die Oesterreichische Nationalbank zu tilgen ist. Zum Zweck dieser Tilgung hat die Oesterreichische Nationalbank die Auszahlung des Reingewinnanteiles des Bundes gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Nationalbankgesetz entsprechend zu verringern.
  3. Absatz 3,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank oder ein späterer Erwerber der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft haben alles zu unternehmen, um ein Ansammeln von Silbermünzen nach Absatz eins, zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR40010256