Rechtstracker.at

§ 4 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 180/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 401.04.199230.04.1996 § → § BGBl. Nr. 180/1992
§ 401.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1992BGBl. Nr. 180/1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Organisation der Buchhaltungen

Paragraph 4, (1) Die Buchhaltung ist vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen und unmittelbar dem Dienststellenleiter zu unterstellen. Bei Bundesbetrieben ist die Buchhaltung unmittelbar dem geschäftsführenden Organ, ist dieses ein Kollegialorgan, dem für kaufmännische Angelegenheiten zuständigen Organ, zu unterstellen.

  1. Absatz 2,Die Buchhaltung hat die Bezeichnung des anweisenden Organs zu führen, bei dem sie errichtet ist.
  2. Absatz 3,Die Buchhaltung ist vom Buchhaltungsvorstand zu leiten. Für die Verwendung als Buchhaltungsvorstand ist die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst vorgesehenen Dienstprüfung und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in einer Buchhaltung, Kasse oder in einer gleichwertigen, mit Aufgaben des Rechnungswesens befaßten Organisationseinheit erforderlich.
  3. Absatz 4,Der Personalstand der Buchhaltung ist in fachlicher und personeller Hinsicht so zu gestalten, daß die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unter Beachtung der Gebarungssicherheit, insbesondere der Unvereinbarkeiten gemäß Paragraph 18,, gewährleistet ist. Die Verwendung von Buchhaltungsbediensteten außerhalb der Buchhaltung ist unzulässig.
  4. Absatz 5,Die Buchhaltung ist in Buchhaltungsstellen zu gliedern, in denen gleichartige Tätigkeiten zusammenzufassen sind. Als Buchhaltungsstellen sind grundsätzlich eine Prüfungsstelle, eine Verrechnungsstelle sowie eine Zahlungs- und Übertragungsstelle einzurichten. Bei Buchhaltungen mit besonders großem Gebarungsumfang oder besonderer Aufgabenstellung - insbesondere Bundesbesoldung, Prüfung von Förderungen, Fondsverrechnung - können dafür mehrere Stellen errichtet werden. Bei Buchhaltungen mit geringem Gebarungsumfang können auch verschiedenartige Tätigkeiten von einer Buchhaltungsstelle bei Wahrung der Gebarungssicherheit und der Unvereinbarkeiten gemäß Paragraph 18, besorgt werden.
  5. Absatz 6,Jeder Buchhaltungsstelle hat ein Stellenleiter vorzustehen. Für die Verwendung als Stellenleiter ist die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst vorgesehenen Dienstprüfung erforderlich. Für die Verwendung als Stellenleiter der Zahlungs- und Übertragungsstelle genügt auch die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendungsgruppe C vorgesehenen Dienstprüfung.
  6. Absatz 7,Die Gliederung der Buchhaltung in Buchhaltungsstellen ist über Vorschlag des Buchhaltungsvorstandes von dem Organ, dem die Buchhaltung gemäß Absatz eins, unterstellt ist, schriftlich vorzunehmen. Desgleichen ist die Verteilung der Buchhaltungsaufgaben auf die zugeteilten Bediensteten vom Buchhaltungsvorstand in einer Geschäfts- und Personaleinteilung schriftlich festzulegen, die auch Vertretungsregelungen zu enthalten hat. Mit der Vertretung des Buchhaltungsvorstandes ist ein Stellenleiter mit erfolgreich abgelegter Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B - Rechnungsdienst zu betrauen.
  7. Absatz 8,Die Buchhaltung ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben zum unmittelbaren Schriftverkehr mit anderen Bundesdienststellen oder Dritten befugt. Besorgt die Buchhaltung die Buchhaltungsaufgaben für ein anderes anweisendes Organ, so ist, soweit erforderlich, im Schriftverkehr darauf hinzuweisen.

Schlagworte

Zahlungsstelle, Geschäftseinteilung

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051586

Alte Dokumentnummer

N3199219740J